Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 22 - Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis (§§ 780 - 782)   
Gliederung
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§ 782 BGB (https://dejure.org/gesetze/BGB/782.html)
§ 782 BGB
§ 782 Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BGB/782.html)
§ 782 Bürgerliches Gesetzbuch
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§ 782
Formfreiheit bei Vergleich

Wird ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis auf Grund einer Abrechnung oder im Wege des Vergleichs erteilt, so ist die Beobachtung der in den §§ 780, 781 vorgeschriebenen schriftlichen Form nicht erforderlich.

Rechtsprechung zu § 782 BGB

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