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   AG München, 03.01.2019 - 472 C 20873/18   

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https://dejure.org/2019,384
AG München, 03.01.2019 - 472 C 20873/18 (https://dejure.org/2019,384)
AG München, Entscheidung vom 03.01.2019 - 472 C 20873/18 (https://dejure.org/2019,384)
AG München, Entscheidung vom 03. Januar 2019 - 472 C 20873/18 (https://dejure.org/2019,384)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 569 Abs. 3 Satz 1, § 780 Satz 1, § 782
    Übernahmeerklärung einer öffentlichen Stelle bezogen auf Mietrückstand

  • rewis.io

    Übernahmeerklärung einer öffentlichen Stelle bezogen auf Mietrückstand

  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auch Behörden sollten prüfen, wozu sie sich verpflichten!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Sozialhilfeträger muss nach Übernahmeerklärung trotz erfolgter Räumung zahlen! (IMR 2019, 108)

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 26.06.2003 - I ZR 269/00

    Bindungswirkung eines Urteils hinsichtlich präjudizieller Rechtsverhältnisse

    Auszug aus AG München, 03.01.2019 - 472 C 20873/18
    Eine Identität des Streitgegenstands wird von der herrschenden Meinung angenommen, wenn der Beklagte den Streit in seiner Umkehrung anhängig macht und das kontradiktorische Gegenteil der in der Hauptsacheklage ausgesprochenen Rechtsfolge begehrt (BGH NJW 1993, 2684; NJW 2003, 3058).
  • BGH, 16.10.2008 - III ZR 253/07

    Zulässigkeit einer Wider-Widerklage

    Auszug aus AG München, 03.01.2019 - 472 C 20873/18
    Damit bezieht sich das Eventualverhältnis darauf, dass die Klage erfolgreich ist, was zulässig ist (BGH NJW 2009, 148).
  • BGH, 07.07.1993 - VIII ZR 103/92

    Präklusion von Tatsachen bei Abrechnung eines gekündigten Factoringvertrags

    Auszug aus AG München, 03.01.2019 - 472 C 20873/18
    Eine Identität des Streitgegenstands wird von der herrschenden Meinung angenommen, wenn der Beklagte den Streit in seiner Umkehrung anhängig macht und das kontradiktorische Gegenteil der in der Hauptsacheklage ausgesprochenen Rechtsfolge begehrt (BGH NJW 1993, 2684; NJW 2003, 3058).
  • BayObLG, 07.09.1994 - REMiet 1/94

    Unwirksamwerden einer fristlosen Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses;

    Auszug aus AG München, 03.01.2019 - 472 C 20873/18
    Nach richtiger und auch hier vertretener Auffassung handelt es sich bei der Übernahmeerklärung einer öffentlichen Stelle im Sinne von § 569 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 BGB um eine Erklärung zivilrechtlicher Natur, die dogmatisch als Schuldmitübernahme einzuordnen ist (BayObLG RE v. 7.9.1994, WuM 1994, 598; Schmidt-Futterer/Blank, 13. Auflage 2017, § 569 BGB Rn. 45).
  • BGH, 18.01.1962 - II ZR 24/61

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

    Auszug aus AG München, 03.01.2019 - 472 C 20873/18
    Das Abrechnungsverhältnis bei § 782 BGB umfasst nämlich jede vertragsmäßige Feststellung eines Rechnungsergebnisses aus verschiedenen Einzelposten und zwar auch dann, wenn keine Verrechnung, sondern nur wie hier eine Addition der Schuldposten einer Vertragspartei erfolgt (BGH WM 1962, 346 MünchKomm/Habersack, 7. Auflage 2017, § 782 BGB Rn. 3).
  • LG Hamburg, 06.07.1995 - 307 S 51/95
    Auszug aus AG München, 03.01.2019 - 472 C 20873/18
    Sie muss gegenüber dem Vermieter abgegeben werden und diesem oder seinem Prozessbevollmächtigten innerhalb der Schonfrist zugehen (LG Hamburg WuM 1996, 340).
  • BGH, 19.09.2018 - VIII ZR 231/17

    Fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses kann mit hilfsweise erklärter

    Auszug aus AG München, 03.01.2019 - 472 C 20873/18
    Die gleichzeitige Erklärung von einer fristlosen und hilfsweise ordentlichen Kündigung ist auch wirksam und es wird nicht etwa die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung nach erfolgter Heilung der fristlosen Kündigung wegen der Rückwirkung der Heilung unwirksam: Ein Vermieter, der eine fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs hilfsweise oder vorsorglich mit einer ordentlichen Kündigung verknüpft, bringt bei der gebotenen Auslegung seiner Erklärungen nämlich zum Ausdruck, dass die ordentliche Kündigung in allen Fällen Wirkung entfalten soll, in denen die zunächst angestrebte sofortige Beendigung des Mietverhältnisses aufgrund einer - entweder schon bei Zugang des Kündigungsschreibens gegebenen oder nachträglich gemäß § 543 Abs. 2 Satz 3 BGB (unverzügliche Aufrechnung durch den Mieter) oder gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB (Schonfristzahlung oder behördliche Verpflichtung) rückwirkend eingetretenen - Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung fehlgeschlagen ist (so explizit und völlig zu Recht BGH Urteil vom 19.09.2018 - VIII ZR 231/17).
  • BGH, 16.02.2005 - VIII ZR 6/04

    Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzugs des Mieters

    Auszug aus AG München, 03.01.2019 - 472 C 20873/18
    Bei der durch den Gesetzgeber in § 569 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 BGB eingeräumten Heilungsmöglichkeit einer auf Zahlungsverzug nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB gestützten außerordentlichen fristlosen Kündigung handelt es sich nach absolut herrschender Meinung um eine Heilungsmöglichkeit, die weder direkt noch analog auf eine zugleich erklärte ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB angewendet werden kann (BGH NZM 2005, 334; Palandt/Weidenkaff, 77. Auflage 2018, § 569 Rn. 17).
  • BVerwG, 18.10.1993 - 5 B 26.93

    Sozialhilfeträger - Mietgarantie - Erklärungen zivilrechtlicher Natur

    Auszug aus AG München, 03.01.2019 - 472 C 20873/18
    Der Rechtsweg zu den Zivilgerichten ist nach richtiger Ansicht eröffnet, auch wenn vorliegend die Zahlungspflicht einer juristischen Person des öffentlichen Rechts aufgrund eine öffentlich erklärten Übernahmeerklärung ebendieser in Rede steht (BVerwG NJW 1994, 1169; Schmidt-Futterer/Blank, 13. Auflage 2017, § 569 BGB Rn. 45).
  • AG Hamburg-Blankenese, 20.02.2019 - 531 C 255/18

    Verspätungen der Bank sind dem Mieter nicht anzulasten

    Im Übrigen hat das Amtsgericht München (Urteil vom 03.01.2019, 472 C 20873/18) zu Recht von einem Versäumnis des Gesetzgebers gesprochen, dergestalt dass die Schonfristzahlung eben nur die fristlose Kündigung rückwirkend unwirksam macht, nicht aber auch eine zuvor oder hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung.
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