Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 23 - Anweisung (§§ 783 - 792)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 791
Tod oder Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten

Die Anweisung erlischt nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit eines der Beteiligten.

Rechtsprechung zu § 791 BGB

3 Entscheidungen zu § 791 BGB in unserer Datenbank:

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