Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 23 - Anweisung (§§ 783 - 792) |
Die Anweisung erlischt nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit eines der Beteiligten.
Rechtsprechung zu § 791 BGB
2 Entscheidungen zu § 791 BGB in unserer Datenbank:
- LG Bonn, 04.07.1980 - 7 O 186/80
Anforderungen an das Vorliegen eines versicherungsrechtlich besonders ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 28.11.2001 - 9 Sa 1127/01
Verfallsfristen in Arbeitsverträgen für Lohnansprüche etc. rechtmäßig?