Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 23 - Anweisung (§§ 783 - 792) |
1Der Anweisende kann die Anweisung dem Angewiesenen gegenüber widerrufen, solange nicht der Angewiesene sie dem Anweisungsempfänger gegenüber angenommen oder die Leistung bewirkt hat. 2Dies gilt auch dann, wenn der Anweisende durch den Widerruf einer ihm gegen den Anweisungsempfänger obliegenden Verpflichtung zuwiderhandelt.
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Rechtsprechung zu § 790 BGB
27 Entscheidungen zu § 790 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 22.10.2024 - II ZR 64/23
Widerruflichkeit der Stimmabgabe in Personengesellschaft nach deren Wirksamwerden ...
- BGH, 25.04.2013 - IX ZR 62/12
Insolvenzrecht: Wirksamkeit einer Vorausverfügung des Vermieters nach Ende des ...
- FG Hamburg, 12.12.1995 - VII 109/94
Zulässsigkeit einer schriftlichen Zahlungsanweisung; Verpflichtung zur Befolgung ...
- BVerwG, 17.03.1982 - 8 C 36.80
Öffentliches Baudarlehn - Vorzeitige Ablösung - Schuldnachlaß - Verwaltungsakt - ...
- BGH, 24.09.2002 - XI ZR 420/01
Unwiderruflichkeit einer Kreditkartenzahlung
- BGH, 08.10.1998 - IX ZR 337/97
Begriff der Zahlungseinstellung
- OLG Düsseldorf, 01.10.1987 - 3 Wx 435/87
Unzulässigkeit des einseitigen Widerrufs einer Hinterlegungsanweisung
- BGH, 17.10.1951 - II ZR 105/50
Anweisung. Scheckbereicherungsanspruch
- BGH, 17.05.1971 - VIII ZR 15/70
Kaufvertrag über Rohkakao unter Eigentumsvorbehalt - Voraussetzungen für das ...
- OLG Köln, 16.09.1982 - 7 U 8/82
Rückzahlungsanspruch eines trotz Scheckwiderrufs ausgezahlten Scheckbetrages; ...