Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
| Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
| Titel 6 - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563) |
| Untertitel 2 - Vertragliches Güterrecht (§§ 1408 - 1563) |
| Kapitel 3 - Gütergemeinschaft (§§ 1415 - 1518) |
| Unterkapitel 4 - Auseinandersetzung des Gesamtgutes (§§ 1471 - 1482) |
(1) Bis zur Auseinandersetzung verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich.
(2) 1Jeder Ehegatte darf das Gesamtgut in derselben Weise wie vor der Beendigung der Gütergemeinschaft verwalten, bis er von der Beendigung Kenntnis erlangt oder sie kennen muss. 2Ein Dritter kann sich hierauf nicht berufen, wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts weiß oder wissen muss, dass die Gütergemeinschaft beendet ist.
(3) Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Ehegatte allein treffen.
(4) 1Endet die Gütergemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten, so hat der überlebende Ehegatte die Geschäfte, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind und nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, so lange zu führen, bis der Erbe anderweit Fürsorge treffen kann. 2Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn der verstorbene Ehegatte das Gesamtgut allein verwaltet hat.
verbindlichkeiten § 1476Teilung des Überschusses § 1477Durchführung der Teilung § 1478Auseinandersetzung nach Scheidung § 1479Auseinandersetzung nach richterlicher Aufhebungs-
entscheidung § 1480Haftung nach der Teilung gegenüber Dritten § 1481Haftung der Ehegatten untereinander § 1482Eheauflösung durch Tod
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 1472 BGB
50 Entscheidungen zu § 1472 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 26.11.2024 - 11 UF 13/24
Nutzungsentschädigung für die Nutzung eines gemeinsamen Hausgrundstücks im Rahmen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 22.12.2015 - 3 UF 83/15
Rechtliche Grundlage des Anspruchs auf Nutzungsvergütung für eine zum Gesamtgut ...
Zum selben Verfahren:
- AG Ahaus, 19.03.2015 - 12 F 171/14
Anspruch eines Miteigentümers gegen den in der gemeinschaftlichen Immobilie ...
- OLG Hamm, 08.03.2016 - 3 UF 83/15
Rechtliche Grundlage des Anspruchs auf Nutzungsvergütung für eine zum Gesamtgut ...
- AG Ahaus, 19.03.2015 - 12 F 171/14
- OLG Düsseldorf, 27.08.2025 - 18 U 58/24
- BGH, 29.06.2017 - I ZB 60/16
Bindung des Insolvenzverwalters an eine vom Schuldner in einem ...
- OLG Brandenburg, 27.02.2026 - 13 UF 70/24
Auflösung der ehelichen Vermögensgemeinschaft in der Form durch Begründung des ...
- OLG Frankfurt, 09.03.2006 - 6 UF 210/05
Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft: Anspruch auf Zustimmung zur Vermietung ...
- BayObLG, 30.07.2003 - 3Z BR 117/03
Verwaltung des Gesamtgutes nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe
Querverweise
Auf § 1472 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eheliches Güterrecht
- Vertragliches Güterrecht
- Gütergemeinschaft
- Fortgesetzte Gütergemeinschaft
- § 1497 (Rechtsverhältnis bis zur Auseinandersetzung)
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 7 (Lebenspartnerschaftsvertrag)