Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
Titel 6 - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563) |
Untertitel 2 - Vertragliches Güterrecht (§§ 1408 - 1563) |
Kapitel 3 - Gütergemeinschaft (§§ 1415 - 1518) |
Unterkapitel 4 - Auseinandersetzung des Gesamtgutes (§§ 1471 - 1482) |
(1) Bis zur Auseinandersetzung verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich.
(2) 1Jeder Ehegatte darf das Gesamtgut in derselben Weise wie vor der Beendigung der Gütergemeinschaft verwalten, bis er von der Beendigung Kenntnis erlangt oder sie kennen muss. 2Ein Dritter kann sich hierauf nicht berufen, wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts weiß oder wissen muss, dass die Gütergemeinschaft beendet ist.
(3) Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Ehegatte allein treffen.
(4) 1Endet die Gütergemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten, so hat der überlebende Ehegatte die Geschäfte, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind und nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, so lange zu führen, bis der Erbe anderweit Fürsorge treffen kann. 2Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn der verstorbene Ehegatte das Gesamtgut allein verwaltet hat.
verbindlichkeiten § 1476Teilung des Überschusses § 1477Durchführung der Teilung § 1478Auseinandersetzung nach Scheidung § 1479Auseinandersetzung nach richterlicher Aufhebungs-
entscheidung § 1480Haftung nach der Teilung gegenüber Dritten § 1481Haftung der Ehegatten untereinander § 1482Eheauflösung durch Tod
Rechtsprechung zu § 1472 BGB
45 Entscheidungen zu § 1472 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 22.12.2015 - 3 UF 83/15
Anspruch auf Nutzungsentgelt für eine zum Gesamtgut gehörende, von nur einem ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 08.03.2016 - 3 UF 83/15
Anspruch auf Nutzungsentgelt für eine zum Gesamtgut gehörende, von nur einem ...
- OLG Hamm, 08.03.2016 - 3 UF 83/15
- BGH, 29.06.2017 - I ZB 60/16
Bindung des Insolvenzverwalters an eine vom Schuldner in einem ...
- OLG Frankfurt, 19.04.2013 - 6 UF 124/12
Ehegatten als Liquidationsgemeinschaft bis zur rechtskräftigen Scheidung
- OLG Frankfurt, 09.03.2006 - 6 UF 210/05
Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft: Anspruch auf Zustimmung zur Vermietung ...
- AG Ahaus, 19.03.2015 - 12 F 171/14
Anspruch eines Miteigentümers gegen den in der gemeinschaftlichen Immobilie ...
- BayObLG, 30.07.2003 - 3Z BR 117/03
Verwaltung des Gesamtgutes nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe
Zum selben Verfahren:
- BayObLG, 21.04.2004 - 3Z BR 1/04
Mitwirkungspflicht des geschiedenen Ehegatten bei Gütergemeinschaft in ...
- BayObLG, 21.04.2004 - 3Z BR 1/04
- OLG Karlsruhe, 06.02.1996 - 18 UF 155/94
Unterhaltsberechnung bei nicht auseinandergesetzter Ehegemeinschaft
- BGH, 06.08.2008 - XII ZR 155/06
Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens der Ehegatten bei Scheidung der Ehe ...
Querverweise
Auf § 1472 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eheliches Güterrecht
- Vertragliches Güterrecht
- Gütergemeinschaft
- Fortgesetzte Gütergemeinschaft
- § 1497 (Rechtsverhältnis bis zur Auseinandersetzung)
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 7 (Lebenspartnerschaftsvertrag)