Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 26 - Ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 - 822) |
Wendet der Empfänger das Erlangte unentgeltlich einem Dritten zu, so ist, soweit infolgedessen die Verpflichtung des Empfängers zur Herausgabe der Bereicherung ausgeschlossen ist, der Dritte zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn er die Zuwendung von dem Gläubiger ohne rechtlichen Grund erhalten hätte.
anspruchs § 819Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß § 820Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt § 821Einrede der Bereicherung § 822Herausgabepflicht Dritter
Rechtsprechung zu § 822 BGB
163 Entscheidungen zu § 822 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 20.11.2013 - IV ZR 54/13
Erbvertrag: Herausgabeanspruch des Vertragserben gegen einen Dritten bei ...
Zum selben Verfahren:
- LG Darmstadt, 23.02.2011 - 2 O 351/09
Gemeinschaftliches Testament - Herausgabe von Schenkungen gegenüber einem Dritten
- OLG Frankfurt, 20.12.2012 - 22 U 45/11
Beeinträchtigende Schenkung: Herausgabepflicht des Sohnes der beschenkten ...
- LG Darmstadt, 23.02.2011 - 2 O 351/09
- BGH, 28.06.2012 - IX ZR 98/11
Insolvenzanfechtung: Geltendmachung der Anfechtbarkeit gegenüber einem ...
Zum selben Verfahren:
- LG Wiesbaden, 11.08.2010 - 5 O 267/09
- OLG Frankfurt, 09.06.2011 - 16 U 2/11
Insolvenzanfechtung: Rückzahlung von Scheingewinnen aus Anlagegeschäft
- LSG Niedersachsen-Bremen, 18.12.2019 - L 2 R 116/19
Rückerstattung überzahlter Rente nach Versterben des Rentners; Inanspruchnahme ...
- BGH, 28.05.2020 - 3 StR 364/19
Einziehung von Wertersatz gegenüber dem Tatbeteiligten als zulässig mit der ...
- OLG Hamm, 22.04.2020 - 5 Ws 59/20
Beschlagnahme; Grundstück; Verschiebungsfall; Einziehung von Taterträgen bei ...
- BGH, 03.12.2013 - 1 StR 53/13
Verfall gegen Drittbegünstige (Verfall bei versuchter Tat; Erlangung durch die ...
§ 822 BGB in Nachschlagewerken
- § 822 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Bereicherungsrecht (Deutschland)