Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 26 - Ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 - 822) |
Wendet der Empfänger das Erlangte unentgeltlich einem Dritten zu, so ist, soweit infolgedessen die Verpflichtung des Empfängers zur Herausgabe der Bereicherung ausgeschlossen ist, der Dritte zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn er die Zuwendung von dem Gläubiger ohne rechtlichen Grund erhalten hätte.
Rechtsprechung zu § 822 BGB
138 Entscheidungen zu § 822 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 20.11.2013 - IV ZR 54/13
Erbvertrag: Herausgabeanspruch des Vertragserben gegen einen Dritten bei ...
Zum selben Verfahren:
- LG Darmstadt, 23.02.2011 - 2 O 351/09
- OLG Frankfurt, 20.12.2012 - 22 U 45/11
Beeinträchtigende Schenkung: Herausgabepflicht des Sohnes der beschenkten ...
- BGH, 28.06.2012 - IX ZR 98/11
Insolvenzanfechtung: Geltendmachung der Anfechtbarkeit gegenüber einem ...
Zum selben Verfahren:
- LG Wiesbaden, 11.08.2010 - 5 O 267/09
- OLG Frankfurt, 09.06.2011 - 16 U 2/11
Insolvenzanfechtung: Rückzahlung von Scheingewinnen aus Anlagegeschäft
- BGH, 03.12.2013 - 1 StR 53/13
Verfall gegen Drittbegünstige (Verfall bei versuchter Tat; Erlangung durch die ...
- KG, 20.06.2006 - 19 W 5/06
Rechtswegabgrenzung: Anspruch auf Herausgabe einer schenkweisen Zuwendung mit ...
- BGH, 10.02.2004 - X ZR 117/02
Zum Bereicherungsanspruch gegen den "Zweitbeschenkten"
- BGH, 23.09.1999 - X ZR 114/96
Begriff der Unentgeltlichkeit einer Zuwendung
§ 822 BGB in Nachschlagewerken
- § 822 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Bereicherungsrecht (Deutschland)