Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 26 - Ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 - 822) |
Die Rückforderung wegen Nichteintritts des mit einer Leistung bezweckten Erfolgs ist ausgeschlossen, wenn der Eintritt des Erfolgs von Anfang an unmöglich war und der Leistende dies gewusst hat oder wenn der Leistende den Eintritt des Erfolgs wider Treu und Glauben verhindert hat.
anspruchs § 819Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß § 820Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt § 821Einrede der Bereicherung § 822Herausgabepflicht Dritter
Rechtsprechung zu § 815 BGB
101 Entscheidungen zu § 815 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 22.03.2013 - V ZR 28/12
Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung: Leistungen in Erwartung einer ...
- VG Köln, 10.05.2019 - 6 K 693/17
Treu und Glauben, Rechtsschutzinteresse, Rechtsmissbrauch, Verbot ...
- OLG Düsseldorf, 12.04.2019 - 22 U 63/18
Wirksamkeit eines durch ein Scheingeschäft verdeckten Rechtsgeschäfts
- BGH, 07.09.2017 - IX ZR 224/16
Rückgewährklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung: Unentgeltliche ...
- OLG Rostock, 16.03.2017 - 3 U 81/15
Ungerechtfertigte Bereicherung: Bereicherungsanspruch des tatsächlichen ...
- BGH, 18.05.1966 - IV ZR 105/65
Rückgabe von Geschenken unter Verlobten
- BAG, 05.08.2014 - 9 AZR 1079/12
Ermittlung von Beschäftigungstagen - Treuwidrigkeit der Berufung auf ...
- BGH, 12.09.2019 - V ZR 276/18
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine unzulässige ...
- SG Frankfurt/Main, 21.06.2007 - S 18 KR 708/06
Sozialhilfe - Bereicherungsrecht - freiwillige Versicherung - Zahlungsverzug des ...
- BGH, 02.07.1999 - V ZR 167/98
Rückabwicklung eines formungültigen Grundstückskaufvertrages
§ 815 BGB in Nachschlagewerken
- § 815 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Bereicherungsrecht (Deutschland)