Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 26 - Ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 - 822) |
Die Rückforderung wegen Nichteintritts des mit einer Leistung bezweckten Erfolgs ist ausgeschlossen, wenn der Eintritt des Erfolgs von Anfang an unmöglich war und der Leistende dies gewusst hat oder wenn der Leistende den Eintritt des Erfolgs wider Treu und Glauben verhindert hat.
anspruchs § 819Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß § 820Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt § 821Einrede der Bereicherung § 822Herausgabepflicht Dritter
Rechtsprechung zu § 815 BGB
114 Entscheidungen zu § 815 BGB in unserer Datenbank:
- VG Gießen, 06.06.2023 - 5 K 384/22
Rückforderung von Beamtenbezügen
- VG Gießen, 15.03.2023 - 5 K 1906/22
Rückforderung von Anwärterbezügen
- BGH, 22.03.2013 - V ZR 28/12
Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung: Leistungen in Erwartung einer ...
- VG Köln, 10.05.2019 - 6 K 693/17
Treu und Glauben, Rechtsschutzinteresse, Rechtsmissbrauch, Verbot ...
- BGH, 07.09.2017 - IX ZR 224/16
Rückgewährklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung: Unentgeltliche ...
- OLG Düsseldorf, 12.04.2019 - 22 U 63/18
Wirksamkeit eines durch ein Scheingeschäft verdeckten Rechtsgeschäfts
- BGH, 18.05.1966 - IV ZR 105/65
Rückgabe von Geschenken unter Verlobten
- BGH, 02.07.1999 - V ZR 167/98
Rückabwicklung eines formungültigen Grundstückskaufvertrages
§ 815 BGB in Nachschlagewerken
- § 815 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Bereicherungsrecht (Deutschland)
Querverweise
Auf § 815 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden
- § 16a (Verbot der Barzahlung beim Erwerb von Immobilien)