Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 26 - Ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 - 822) |
Die Rückforderung wegen Nichteintritts des mit einer Leistung bezweckten Erfolgs ist ausgeschlossen, wenn der Eintritt des Erfolgs von Anfang an unmöglich war und der Leistende dies gewusst hat oder wenn der Leistende den Eintritt des Erfolgs wider Treu und Glauben verhindert hat.
anspruchs § 819Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß § 820Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt § 821Einrede der Bereicherung § 822Herausgabepflicht Dritter
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 815 BGB
119 Entscheidungen zu § 815 BGB in unserer Datenbank:
- VG Gießen, 15.03.2023 - 5 K 1906/22
Rückforderung von Anwärterbezügen
- VG Gießen, 06.06.2023 - 5 K 384/22
Rückforderung von Beamtenbezügen
- VG Köln, 10.05.2019 - 6 K 693/17
Treu und Glauben, Rechtsschutzinteresse, Rechtsmissbrauch, Verbot ...
- BGH, 18.05.1966 - IV ZR 105/65
Rückgabe von Geschenken unter Verlobten
- BGH, 22.03.2013 - V ZR 28/12
Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung: Leistungen in Erwartung einer ...
- KG, 14.05.2020 - 2 U 35/17
Anspruch eines Anschlussnehmers auf Rückzahlung einer Reservierungsgebühr nach ...
- BGH, 02.07.1999 - V ZR 167/98
Rückabwicklung eines formungültigen Grundstückskaufvertrages
- OLG Koblenz, 18.06.2007 - 12 U 1799/05
Anwendung des 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB bei Rückforderung von Leistungen in ...
- BGH, 07.09.2017 - IX ZR 224/16
Rückgewährklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung: Unentgeltliche ...
- BAG, 02.12.2021 - 3 AZR 123/21
Rechtskraft - Vorrang einer Einzelabrede - betriebliche Altersversorgung
§ 815 BGB in Nachschlagewerken
- § 815 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Bereicherungsrecht (Deutschland)
Querverweise
Auf § 815 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden
- § 16a (Verbot der Barzahlung beim Erwerb von Immobilien)