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   VG Gießen, 06.06.2023 - 5 K 384/22.GI   

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VG Gießen, 06.06.2023 - 5 K 384/22.GI (https://dejure.org/2023,15083)
VG Gießen, Entscheidung vom 06.06.2023 - 5 K 384/22.GI (https://dejure.org/2023,15083)
VG Gießen, Entscheidung vom 06. Juni 2023 - 5 K 384/22.GI (https://dejure.org/2023,15083)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Hessen

    Art 45 AEUV, § 23 BeamtStG, § 812 BGB, Art 12 GG, § 12 HBesG
    Rückforderung von Beamtenbezügen

 
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  • VG Gießen, 15.03.2023 - 5 K 1906/22

    Rückforderung von Anwärterbezügen

    Auszug aus VG Gießen, 06.06.2023 - 5 K 384/22
    Im Ausgangspunkt erfordert der Kondiktionsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB eine Zweckvereinbarung zwischen den Parteien (hierzu s. bereits ausführlich VG Gießen, Urteil vom 15.03.2023 - 5 K 1906/22.GI).

    Vielmehr handelt es sich um eine Wertsaldierung, bei der auch die vom Kläger an die Beklagtenseite erbrachten Gegenleistungen zu beachten sind (hierzu s. bereits umfassend VG Gießen, Urteil vom 15.03.2023 - Az. 5 K 1906/22.GI).

    Des Weiteren erweist sich die Billigkeitsentscheidung - unabhängig von den vorstehenden Gesichtspunkten - im konkreten Fall des Klägers als fehlerhaft, weil die Beklagtenseite auch nicht in Rechnung gestellt hat, dass der dem Kläger verbleibende monatliche Belassungsbetrag - dessen Höhe beläuft sich nach der derzeitigen Verwaltungspraxis auf 383, 47 Euro - verglichen mit dem Belassungsbetrag für Anwärter im Bundesdienst (dort: 650, 00 Euro, s. die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz vom 14. Juni 2017 - GMBl S. 430, zuletzt geändert durch Nr. 87.2 AVwV zum BundesbesoldungsG vom 19.11.2020 - GMBl S. 983 - Tz. 59.5.2 des BBesGVwV) signifikant divergiert (hierzu s. bereits VG Gießen, Urteil vom 15.03.2023 - 5 K 1906/22.GI).

  • BVerfG, 12.04.1972 - 2 BvR 704/70

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer Vergütung für Nebentätigkeiten auf den

    Auszug aus VG Gießen, 06.06.2023 - 5 K 384/22
    Ein Widerrufsbeamter kann sich nämlich nicht auf das in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationsprinzip berufen (BVerfG, Beschluss vom 12.04.1972 - 2 BvR 704/70, zum daraus hervorgehenden Mangel der Hauptberuflichkeit eines Vorbereitungsdienstes bzw. einer Anwärterzeit s. bereits ausführlich VG Gießen, Urteil vom 25.11.2021 - 5 K 3897/21.GI).

    Hiervon ausgehend fällt ins Gewicht, dass hinsichtlich der Besoldung von Anwärtern und Referendaren keine verfassungsrechtlich gebotene Alimentationspflicht besteht, weil sich ein Widerrufsbeamter nicht auf das in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationsprinzip berufen kann (BVerfG, Beschluss vom 12.04.1972 - 2 BvR 704/70).

    Dabei verkennt das Gericht nicht, dass hinsichtlich der Besoldung von Anwärtern und Referendaren keine verfassungsrechtlich gebotene Alimentationspflicht besteht, weil sich ein Widerrufsbeamter nämlich nicht auf das in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationsprinzip berufen kann; ihn kann insoweit auch von vornherein keine Pflicht zur zeitnahen Geltendmachung einer amtsangemessenen Alimentation treffen (BVerfG, Beschluss vom 12.04.1972 - 2 BvR 704/70).

  • VGH Hessen, 30.11.2021 - 1 A 863/18

    Beamtenbesoldung in Hessen

    Auszug aus VG Gießen, 06.06.2023 - 5 K 384/22
    Hinzu kommt, dass den Kläger bei einem weiteren Verbleib im öffentlichen Dienst im Jahr 2017 eine derart offensichtlich verfassungswidrige Besoldung erwartet hätte (hierzu s. umfassend und grundlegend Hess. VGH, Beschluss vom 27.01.2022 - 1 A 863/18 m.w.N. sowie Hess. VGH, Beschluss vom 27.01.2022 - 1 A 2704/20 m.w.N.), was es in rechtlicher Hinsicht nicht erlaubt, die selbst beantragte Entlassung als einen vom Beamten "zu vertretenden Grund" zu werten - jedenfalls dann, wenn dieser eine sich zeitnah anschließende sozialversicherungspflichtige Beschäftigung anstrebt.

    Hiervon ausgehend orientiert sich das Gericht hinsichtlich der Bemessung des Wertes für die vom Kläger geleisteten Dienste an den Wertbeträgen, die in den entsprechenden Besoldungstabellen des beklagten Landes ausgewiesen sind, wobei der vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof angenommenen Verfassungswidrigkeit der hessischen Besoldung (hierzu s. Hessischer VGH, Beschluss vom 27.01.2022 - 1 A 863/18, ferner s. Beschluss vom 27.01.2022 - 1 A 2704/20) spürbar Rechnung zu tragen ist.

  • BGH, 20.03.2001 - XI ZR 213/00

    Ansprüche des Bankkunden bei unverbindlichen Optionsscheingeschäften

    Auszug aus VG Gießen, 06.06.2023 - 5 K 384/22
    Dem folgend ist auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gefestigt und geklärt, dass der Bereicherungsanspruch ein einheitlicher Anspruch auf Ausgleich aller mit der Vermögensverschiebung zurechenbar zusammenhängenden Vorgänge in Höhe des sich dabei ergebenden Saldos ist (vgl. BGHZ 147, 152 (157) = NJW 2001, 1863; BGHZ 145, 52 (54 f.) = NJW 2000, 3064; BGH NJW 1995, 454 = JZ 1995, 572 (573); ZIP 1997, 1979 (1981); 1998, 780 (782); im gleichen Sinne OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2009 - 30 U 182/08; OLG Stuttgart, Urteil vom 23.02.2015 - 7 U 44/14).

    Hieraus ergibt sich die bereicherungsrechtsdogmatische Konsequenz, dass gleichartige Leistungen - dies ist typischerweise der Fall bei einander gegenüberstehenden Ansprüchen auf Geldrückgabe beziehungsweise Wertersatz - automatisch (und ohne dass es einer noch zu erklärenden Aufrechnung bedürfte, §§ 387 ff. BGB) miteinander verrechnet werden und die Seite, für die sich ein Überschuss ergibt, diesen herauszugeben hat (s. BGHZ 147, 152 (157) = NJW 2001, 1863; OLG Frankfurt BeckRS 2015, 05604 Rn. 81; LG Augsburg NJW-RR 2018, 1073 Rn. 120).

  • BVerfG, 11.10.1977 - 2 BvR 407/76

    Witwengeld

    Auszug aus VG Gießen, 06.06.2023 - 5 K 384/22
    So hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 11.10.1977 (Az. 2 BvR 407/76), dem die Rückforderung von Versorgungsbezügen zugrunde lag, ausdrücklich herausgestellt:.

    Soweit die Beklagtenseite in ihrem Schriftsatz vom 01.07.2022 ausführt, dass die Anführung steuerlicher Gründe für die Begründung einer unzumutbaren Härte fernliegend sei und einen Ausschnitt aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 30.01.2006, 5 G 12/06 u.a. zitiert, verkennt sie diesbezüglich die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.10.1977 - 2 BvR 407/76 dargelegte verfassungsrechtliche Möglichkeit, auch nur die Nettobezüge zurückzufordern; diese vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigte Möglichkeit hätte die Beklagtenseite aber bei ihrer Billigkeitsentscheidung jederzeit beachten und ernsthaft in Betracht ziehen müssen.

  • BVerwG, 16.01.1992 - 2 C 30.90

    Beamtenanwärter - Anwärtersonderzuschläge

    Auszug aus VG Gießen, 06.06.2023 - 5 K 384/22
    Stattdessen finden sich die Begriffe "Dienst der Verwaltung" und "Finanzverwaltung", was im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB analog) den Schluss nahe legt, dass mit dem Ausscheiden aus dem "Dienst der Verwaltung" allein ein Ausscheiden aus dem "Dienst der Finanzverwaltung" gemeint ist und damit bereits bei einem Wechsel der bloßen Fachrichtung (§ 13 Abs. 2 HBG) bei demselben Dienstherrn die Rückzahlungspflicht eintritt, was im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unzulässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.01.1992, Az. 2 C 30/90).

    Entscheidend ist, ob das Verhalten des Beamten bei der Einbeziehung der Motivation in dem jeweiligen rechtlichen Zusammenhang, in dem er steht, "billigerweise" dem von dem Bediensteten oder dem vom Dienstherrn zu verantwortenden Bereich zuzuordnen ist (u. a. BVerwG, Buchholz 232 § 115 Nr. 24; Buchholz 232 § 115 Nr. 34; Buchholz 238.95 Nr. 3; Buchholz 232.5 § 10 Nr. 7; Buchholz 232.5 § 10 Nr. 7 und BVerwG, NVwZ 1986, 923 sowie BVerwG, Buchholz 238.95 Nr. 16; ferner s. BVerwG, Urteil vom 16.01.1992 - 2 C 30/90).

  • VGH Hessen, 27.01.2022 - 1 A 2704/20

    Verfassungswidrigkeit der Professorenbesoldung in Hessen

    Auszug aus VG Gießen, 06.06.2023 - 5 K 384/22
    Hinzu kommt, dass den Kläger bei einem weiteren Verbleib im öffentlichen Dienst im Jahr 2017 eine derart offensichtlich verfassungswidrige Besoldung erwartet hätte (hierzu s. umfassend und grundlegend Hess. VGH, Beschluss vom 27.01.2022 - 1 A 863/18 m.w.N. sowie Hess. VGH, Beschluss vom 27.01.2022 - 1 A 2704/20 m.w.N.), was es in rechtlicher Hinsicht nicht erlaubt, die selbst beantragte Entlassung als einen vom Beamten "zu vertretenden Grund" zu werten - jedenfalls dann, wenn dieser eine sich zeitnah anschließende sozialversicherungspflichtige Beschäftigung anstrebt.

    Hiervon ausgehend orientiert sich das Gericht hinsichtlich der Bemessung des Wertes für die vom Kläger geleisteten Dienste an den Wertbeträgen, die in den entsprechenden Besoldungstabellen des beklagten Landes ausgewiesen sind, wobei der vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof angenommenen Verfassungswidrigkeit der hessischen Besoldung (hierzu s. Hessischer VGH, Beschluss vom 27.01.2022 - 1 A 863/18, ferner s. Beschluss vom 27.01.2022 - 1 A 2704/20) spürbar Rechnung zu tragen ist.

  • VG Düsseldorf, 24.09.2021 - 13 K 958/21
    Auszug aus VG Gießen, 06.06.2023 - 5 K 384/22
    Denn in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist bereits entschieden worden, dass erst mit der Einräumung einer angemessenen Ratenzahlung den Erfordernissen der Billigkeit hinreichend Rechnung getragen werden dürfte (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 24.09.2021 - 13 K 958/21, Rn. 41).

    Die Beklagtenseite hätte daher im Hinblick auf die vorgenannte Rechtsprechung, dass erst mit der Einräumung einer angemessenen Ratenzahlung den Erfordernissen der Billigkeit hinreichend Rechnung getragen werden wird (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 24.09.2021 - 13 K 958/21, Rn. 41), im Rahmen ihrer Billigkeitsentscheidung ausführlicher darlegen müssen, warum sie nicht zur Gewährung einer Ratenzahlung gekommen ist.

  • BVerfG, 11.07.2006 - 1 BvL 4/00

    Verlangen nach Abgabe einer Tariftreueerklärung bei der Vergabe öffentlicher

    Auszug aus VG Gießen, 06.06.2023 - 5 K 384/22
    Ein solch intensiver Grundrechtseingriff verlangt zu seiner verfassungsrechtlichen Rechtfertigung, dass die Rückzahlungspflicht dem Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes dienen muss, zu denen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beispielsweise die Sicherheit der Energieversorgung (BVerfG, Beschluss vom 16.03.1971 - 1 BvR 52, 665, 667, 754/66), die Verringerung der Arbeitslosigkeit oder die finanzielle Stabilität des Systems der sozialen Sicherung (BVerfG, Beschluss vom 11.07.2006 - 1 BvL 4/00) gezählt wurden.

    Diese Motivation ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu missbilligen; sie dient insbesondere der finanziellen Stabilität des Systems der sozialen Sicherung (hierzu s. erneut BVerfG, Beschluss vom 11.07.2006 - 1 BvL 4/00) und kann nicht dazu führen, einen vom Kläger "zu vertretenden Grund" im Sinne der Auflage anzunehmen.

  • BVerwG, 13.09.2001 - 2 A 9.00

    Anwärterbezüge, Rückforderung von -; Auflage einer Mindestdienstzeit für Anwärter

    Auszug aus VG Gießen, 06.06.2023 - 5 K 384/22
    In diesem Zusammenhang bestimmt § 58 Abs. 3 HBesG, dass die Gewährung der Bezüge von Anwärterinnen und Anwärtern, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, von der Erfüllung von Auflagen - diese stellen die sog. "Rechtsgrundabrede" im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB dar (hierzu s. BVerwG, Urteil vom 13.09.2001 - 2 A 9.00; BVerwG, Urteil vom 27.02.1992 - 2 C 28/91) - abhängig gemacht werden kann.

    Zu verweisen ist insoweit auch auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine Benachteiligung von rückzahlungspflichtigen Beamtinnen und Beamten auf Widerruf, die wegen Nichterfüllung einer Auflage zur Rückzahlung der Anwärterbezüge verpflichtet sind, gerade dadurch vermieden werden soll, dass sich die Rückzahlungspflicht auf den Teil der Anwärterbezüge beschränkt, die den Belassungsbetrag in einer "jeweils" geltenden Fassung überschreitet (s. BVerwG, Urteil vom 13.09.2001 - 2 A 9.00).

  • BVerwG, 27.02.1992 - 2 C 28.91

    Anwärterbezüge - Mindeststudientzeit - Fachschule

  • BGH, 29.11.1965 - VII ZR 214/63

    Ungerechtfertigte Bereicherung

  • BGH, 09.07.2008 - XII ZR 179/05

    Gegenseitige Ansprüche der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach

  • BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14

    Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer

  • BGH, 03.02.2010 - XII ZR 189/06

    Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen

  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

  • LG Augsburg, 07.05.2018 - 82 O 4497/16

    Zur Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Pkw VW Diesel mit eingebauter

  • BVerwG, 26.04.2012 - 2 C 4.11

    Hat ein Beamter zuviel Gehalt bekommen, so muss die Behörde bei der Entscheidung

  • BVerwG, 21.10.1999 - 2 C 11.99

    Rückforderung beamtenrechtlicher Bezüge nach Rücknahme der Ernennung; -,

  • VG Düsseldorf, 16.04.2015 - 23 K 6871/13

    Beamtenversorgungsrecht auf dem Prüfstand vor dem EuGH

  • BGH, 14.07.2000 - V ZR 82/99

    Bereicherungsausgleich durch Saldierung; Erstattung von Zinsen

  • BVerwG, 27.01.1994 - 2 C 19.92

    Rückforderung überzahlter Bezüge wegen ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens

  • BGH, 16.03.1998 - II ZR 303/96

    Rechtsfolgen der Verletzung der Sachgründungsvorschriften in Fällen einer

  • BVerwG, 21.09.1989 - 2 C 68.86

    Beamter auf Widerruf - Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Anwärterbezüge -

  • BVerfG, 30.05.2018 - 1 BvR 889/12

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

  • BGH, 11.11.1994 - V ZR 116/93

    Rückabwicklung eines wegen Falschbeurkundung des Kaufpreises unwirksamen

  • RG, 14.03.1903 - V 458/02

    Schadensersatz und Bereicherung.

  • BGH, 06.05.1997 - KZR 42/95

    "Sprengwirkungshemmende Bauteile"; Rückabwicklung eines formnichtigen

  • OLG Frankfurt, 23.04.2013 - 11 U 48/10

    Rückabwicklung des Beitritts einer mittelbaren Konzerntochter eines

  • OLG Hamm, 30.10.2009 - 30 U 182/08

    Nichtigkeit eines Jagdpachtvertrages wegen Nichteinhaltung der Schriftform

  • OLG Stuttgart, 23.02.2015 - 7 U 44/14

    Altvertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung: Erlöschen des Rechts zum

  • VG Kassel, 08.03.2021 - 1 K 824/20
  • RG, 24.03.1915 - V 453/14

    Bereicherungsanspruch

  • VG Darmstadt, 30.01.2006 - 5 G 12/06
  • RG, 20.12.1918 - II 204/18

    Umfang des Bereicherungsanspruches im Falle der Nichtigkeit eines beiderseits

  • RG, 23.06.1930 - IV 251/29

    1. Nach welchen Grundsätzen ist, wenn Nichtigkeit eines Grundstückskaufes wegen

  • RG, 18.03.1905 - I 574/04

    Zahlung einer nichtigen Schuld.; Bereicherung.

  • RG, 12.06.1922 - IV 731/21

    Bereicherungsanspruch

  • BGH, 09.07.2008 - XII ZR 39/06

    Gegenseitige Ansprüche der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach

  • BGH, 02.10.1991 - XII ZR 145/90

    Zugewinnausgleich und ergänzender Ausgleichsanspruch bei Hausbau während der

  • BGH, 21.07.2010 - XII ZR 180/09

    Behandlung von Zuwendungen der Schwiegereltern an Schwiegerkinder nach Scheitern

  • BGH, 19.01.1999 - X ZR 60/97

    Eheliche oder ehebedingte Verfehlungen als grober Undank eines beschenkten

  • BGH, 31.10.2007 - XII ZR 261/04

    Anspruch des Erben auf Rückzahlung von Zuwendungen im Rahmen einer nichtehelichen

  • BGH, 18.02.2009 - XII ZR 163/07

    Voraussetzungen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung wegen Zweckverfehlung

  • BGH, 12.07.1989 - VIII ZR 286/88

    Anforderungen an ein Grund- und Teilurteil; Verjährung eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2021 - 3 A 3218/19

    Rückforderung von Bezügen für Anwärtern der Laufbahn des gehobenen

  • BVerwG, 16.07.2020 - 2 C 7.19

    Kürzung und Rückforderung von Dienstbezügen wegen der Anrechnung anderweitiger

  • BGH, 10.11.2003 - II ZR 250/01

    Rückforderung von Ausbildungskosten des Mitarbeiters eines Steuerberaters

  • OLG Frankfurt, 07.12.2012 - 10 U 183/11

    Erteilung eines Architektenauftrages ("Hoffnungsinvestitionen")

  • VG Gießen, 25.11.2022 - 5 K 3897/21

    Festsetzung von Versorgungsbezügen

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