Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
Titel 4 - Ansprüche aus dem Eigentum (§§ 985 - 1007) |
(1) Leitet der Besitzer das Recht zum Besitz von einem mittelbaren Besitzer ab, so findet die Vorschrift des § 990 in Ansehung der Nutzungen nur Anwendung, wenn die Voraussetzungen des § 990 auch bei dem mittelbaren Besitzer vorliegen oder diesem gegenüber die Rechtshängigkeit eingetreten ist.
(2) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes in gutem Glauben, so hat er gleichwohl von dem Erwerb an den im § 989 bezeichneten Schaden dem Eigentümer gegenüber insoweit zu vertreten, als er dem mittelbaren Besitzer verantwortlich ist.
Rechtsprechung zu § 991 BGB
31 Entscheidungen zu § 991 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Schleswig, 27.02.2014 - 5 U 127/12
Schadensersatz bei Verlust von Aktien: Wertverlust durch verzögerte Lieferung; ...
- BGH, 14.03.2014 - V ZR 218/13
Wohnraummiete: Anspruch des Vermieters auf Herausgabe von Nutzungen gegen Mieter ...
Zum selben Verfahren:
- LG Bonn, 25.07.2013 - 6 S 9/13
Nutzungswertersatz ist auf den tatsächlichen Besitz beschränkt!
- LG Bonn, 25.07.2013 - 6 S 9/13
- AG Brandenburg, 29.04.2016 - 31 C 266/15
Keine Forderungsabtretung in Wohnraum-Untermietsverträgen!
- VG München, 09.12.2014 - M 4 K 13.495
Prüfungsrecht; Erste Juristische Staatsprüfung 2012/2; Einwendungen gegen die ...
- OLG Frankfurt, 05.01.2012 - 20 W 242/11
Grundbuch: Vermutungswirkung des § 891 BGB
- OLG Hamburg, 29.05.1996 - 4 U 190/95
Anspruch des Vermieters gegen den Untermieter auf Nutzungsvergütung und Auskunft
- KG, 16.09.2004 - 12 U 55/03
Berufungsgerichtliche Nachprüfung erstinstanzlicher Vertragsauslegung
- BGH, 06.11.1968 - V ZR 85/65
Schadensersatz wegen verspäteter Räumung einer Mietwohnung - Anspruch auf ...
- OLG Koblenz, 29.06.2000 - 5 U 1687/99
Schadensersatzanspruch bei gutgläubiger Besitzmittlerschaft
Querverweise
Auf § 991 BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 991 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Besitz
- § 868 (Mittelbarer Besitz)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 262 (Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit)