Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
Titel 4 - Ansprüche aus dem Eigentum (§§ 985 - 1007) |
(1) Leitet der Besitzer das Recht zum Besitz von einem mittelbaren Besitzer ab, so findet die Vorschrift des § 990 in Ansehung der Nutzungen nur Anwendung, wenn die Voraussetzungen des § 990 auch bei dem mittelbaren Besitzer vorliegen oder diesem gegenüber die Rechtshängigkeit eingetreten ist.
(2) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes in gutem Glauben, so hat er gleichwohl von dem Erwerb an den im § 989 bezeichneten Schaden dem Eigentümer gegenüber insoweit zu vertreten, als er dem mittelbaren Besitzer verantwortlich ist.
recht des Besitzers § 1001Klage auf Verwendungsersatz § 1002Erlöschen des Verwendungsanspruchs § 1003Befriedigungsrecht des Besitzers § 1004Beseitigungs-
und Unterlassungs-
anspruch § 1005Verfolgungsrecht § 1006Eigentumsvermutung für Besitzer § 1007Ansprüche des früheren Besitzers, Ausschluss bei Kenntnis
Rechtsprechung zu § 991 BGB
33 Entscheidungen zu § 991 BGB in unserer Datenbank:
- AG Brandenburg, 29.04.2016 - 31 C 266/15
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- OLG Schleswig, 27.02.2014 - 5 U 127/12
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- OLG Hamburg, 29.05.1996 - 4 U 190/95
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- BGH, 11.02.1960 - VIII ZR 54/59
Rechtsmittel
- KG, 26.01.2004 - 8 U 100/03
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Querverweise
Auf § 991 BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 991 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Besitz
- § 868 (Mittelbarer Besitz)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 262 (Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit)