Zivilprozessordnung
Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
Titel 2 - Verfahren bei Zustellungen (§§ 166 - 195) |
Untertitel 1 - Zustellungen von Amts wegen (§§ 166 - 190) |
1Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. 2Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. 3Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz - ZustRG) vom 25.06.2001
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2002 | Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz - ZustRG) | 25.06.2001 |
bevollmächtigte § 173Zustellung von elektronischen Dokumenten § 174Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle § 175Zustellung von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis § 176Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag § 177Ort der Zustellung § 178Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen § 179Zustellung bei verweigerter Annahme § 180Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten § 181Ersatzzustellung durch Niederlegung § 182Zustellungsurkunde § 183Zustellung im Ausland § 184Zustellungs-
bevollmächtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post § 185Öffentliche Zustellung § 186Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung § 187Veröffentlichung der Benachrichtigung § 188Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung § 189Heilung von Zustellungsmängeln § 190Einheitliche Zustellungsformulare
Rechtsprechung zu § 180 ZPO
1.776 Entscheidungen zu § 180 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 15.03.2023 - VIII ZR 99/22
Zustellungsdatum muss auf die Zustellungsurkunde
- BFH, 22.03.2023 - X B 135/21
Beweiserhebung über die Ersatzzustellung trotz Zustellungsurkunde
- BGH, 29.07.2022 - AnwZ (Brfg) 28/20
Zustellung eines Schriftstücks bei Verstoß gegen zwingende Zustellvorschrift
Zum selben Verfahren:
- BGH, 14.01.2019 - AnwZ (Brfg) 59/17
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; ...
- BGH, 08.02.2021 - AnwZ (Brfg) 28/20
- BVerfG, 22.07.2020 - 1 BvR 561/19
Übermäßig strenge Handhabung der Berufungszulassungsregelung verletzt ...
- BGH, 14.01.2019 - AnwZ (Brfg) 59/17
- VGH Bayern, 12.05.2023 - 15 CS 23.606
Anordnung einer Baustellenabsicherung, Zustellung mittels Empfangsbekenntnis, ...
- BFH, 19.10.2022 - X R 14/21 Corona
Wirksame förmliche Zustellung setzt auch während der Covid-19-Pandemie den ...
- OLG Nürnberg, 20.02.2023 - 13 W 44/23
Ersatzzustellung, Sofortige Beschwerde, Schriftliches Vorverfahren, ...
- LSG Bayern, 14.12.2022 - L 18 SO 150/22
Sozialgerichtsverfahren: Angabe einer Anschrift
Querverweise
Auf § 180 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Ausführungsgesetz BGB (AGBGB)
- Grundstücksrecht
- § 27 (Verfahrensgrundsätze)
- Markengesetz (MarkenG)
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- § 88 (Anwendung weiterer Vorschriften)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Allgemeine Vorschriften
- § 15 (Bekanntgabe; formlose Mitteilung)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Kindschaftssachen
- § 155a (Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge)