Zivilprozessordnung
Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
Titel 2 - Verfahren bei Zustellungen (§§ 166 - 195) |
Untertitel 2 - Zustellungen auf Betreiben der Parteien (§§ 191 - 195) |
(1) 1Soll ein Dokument als Schriftstück zugestellt werden, so übermittelt die Partei dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Dokument
1. | in Papierform zusammen mit den erforderlichen Abschriften oder | |
2. | als elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg. |
2Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 beglaubigt der Gerichtsvollzieher die Abschriften; er kann fehlende Abschriften selbst herstellen. 3Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 fertigt der Gerichtsvollzieher die erforderlichen Abschriften als Ausdrucke selbst und beglaubigt diese.
(2) 1Der Gerichtsvollzieher beurkundet im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 auf der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf dem mit der Urschrift zu verbindenden hierfür vorgesehenen Formular die Ausführung der Zustellung nach § 182 Abs. 2 und vermerkt die Person, in deren Auftrag er zugestellt hat. 2Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Gerichtsvollzieher die Beurkundung auf einem Ausdruck des zuzustellenden elektronischen Dokuments oder auf dem mit dem Ausdruck zu verbindenden hierfür vorgesehenen Formular vornimmt. 3Bei Zustellung durch Aufgabe zur Post ist das Datum und die Anschrift, unter der die Aufgabe erfolgte, zu vermerken.
(3) Der Gerichtsvollzieher vermerkt auf dem zu übergebenden Schriftstück den Tag der Zustellung, sofern er nicht eine beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde übergibt.
(4) Die Zustellungsurkunde ist der Partei zu übermitteln, für die zugestellt wurde.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2022 | Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften | 05.10.2021 | |
01.04.2005 | Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) | 22.03.2005 | |
01.07.2002 | Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz - ZustRG) | 25.06.2001 |
Rechtsprechung zu § 193 ZPO
92 Entscheidungen zu § 193 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 30.11.2017 - I ZB 5/17
Zwangsvollstreckungsverfahren: Bewilligung der öffentlichen Zustellung der Ladung ...
- OLG Stuttgart, 18.04.2016 - 8 W 483/15
Gerichtsvollzieherkosten: Persönliche Zustellung einer Ladung zur Abgabe der ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 18.03.2016 - 8 W 183/14
Entscheidung des Gerichtsvollziehers über die Zustellung der Ladung zur ...
- OLG Stuttgart, 18.03.2016 - 8 W 183/14
- OLG Frankfurt, 30.04.2019 - 20 W 326/17
Zur Frage des Vorliegens der allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung ...
- LG Frankfurt/Oder, 11.04.2019 - 19 T 90/19
- FG Köln, 09.12.2015 - 2 K 1715/11
Voraussetzungen für die Erteilung einer Bescheinigung zur Umsatzsteuerfreiheit ...
- OLG Stuttgart, 23.02.2015 - 8 W 75/15
Gerichtsvollzieherkosten: Kostenansatz bei persönlicher Zustellung einer Ladung ...
- OLG Frankfurt, 18.04.2016 - 8 W 63/16
Umfang der vom Gerichtsvollzieher für die Ladung zur Vermögensauskunft in Ansatz ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 18.04.2016 - 8 W 63/16
Gerichtsvollzieherkosten: Persönliche Zustellung einer Ladung zur Abgabe der ...
- OLG Stuttgart, 18.04.2016 - 8 W 63/16
- VG Potsdam, 15.12.2009 - 3 L 314/09
Vorläufiger Rechtsschutz gegen Zwangsvollstreckung aus einem Beitreibungsbescheid ...
§ 193 ZPO in Nachschlagewerken
- § 193 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Zustellung (Deutschland)
Querverweise
Auf § 193 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 840 (Erklärungspflicht des Drittschuldners)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Allgemeine Vorschriften
- § 15 (Bekanntgabe; formlose Mitteilung)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Kindschaftssachen
- § 155a (Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge)