Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| Titel 2 - Verfahren bei Zustellungen (§§ 166 - 195) |
| Untertitel 2 - Zustellungen auf Betreiben der Parteien (§§ 191 - 195) |
(1) 1Soll ein Dokument als elektronisches Dokument zugestellt werden, so übermittelt die Partei dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Dokument
| 1. | elektronisch auf einem sicheren Übermittlungsweg oder | |
| 2. | als Schriftstück. |
2Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 überträgt der Gerichtsvollzieher das Schriftstück in ein elektronisches Dokument.
(2) 1Als Nachweis der Zustellung dient die automatisierte Eingangsbestätigung. 2Der Zeitpunkt der Zustellung ist der in der automatisierten Eingangsbestätigung ausgewiesene Zeitpunkt des Eingangs in dem vom Empfänger eröffneten elektronischen Postfach. 3Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ist die automatisierte Eingangsbestätigung mit dem zuzustellenden elektronischen Dokument zu verbinden und der Partei zu übermitteln, für die zugestellt wurde. 4Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 fertigt der Gerichtsvollzieher einen Ausdruck der automatisierten Eingangsbestätigung, verbindet den Ausdruck mit dem zuzustellenden Schriftstück und übermittelt dieses der Partei, für die zugestellt wurde.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2022 | Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften | 05.10.2021 |
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Rechtsprechung zu § 193a ZPO
21 Entscheidungen zu § 193a ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 13.05.2025 - 25 W 61/25
Beifügung der elektronischen Eingangsbestätigung zu der elektronischen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Celle, 14.12.2023 - 2 W 159/23
Beschwerde gegen die Gebührenberechnung der Gerichtsvollzieherin für die ...
- AG Wesel, 21.09.2023 - 24 M 2066/23
- AG Düsseldorf, 14.12.2023 - 668 M 873/23
Elektronische Zustellung; persönliche Zustellung; Gerichtsvollzieher; ...
- LG Aachen, 20.03.2024 - 5 T 9/24
Elektronische Zustellung, Gerichtsvollzieher, Kosten
- LG Aachen, 06.02.2024 - 5 T 70/23
Gerichtsvollzieher, elektronische Zustellung, Kosten
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 22.04.2024 - 17 W 36/24
Berechnung von Gebühren eines Gerichtsvollziehers für die elektronische ...
- OLG Köln, 22.04.2024 - 17 W 36/24
- OLG Hamm, 22.08.2023 - 25 W 192/23
Voraussetzungen zum Ansatz einer Dokumentenpauschale nach Nr. 700 Ziff. 1. b) KV ...
Querverweise
Auf § 193a ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Allgemeine Vorschriften
- § 15 (Bekanntgabe; formlose Mitteilung)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Kindschaftssachen
- § 155a (Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge)