Handelsgesetzbuch
1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a) |
2. Abschnitt - Handelsregister; Unternehmensregister (§§ 8 - 16) |
(1) 1Ist durch eine rechtskräftige oder vollstreckbare Entscheidung des Prozeßgerichts die Verpflichtung zur Mitwirkung bei einer Anmeldung zum Handelsregister oder ein Rechtsverhältnis, bezüglich dessen eine Eintragung zu erfolgen hat, gegen einen von mehreren bei der Vornahme der Anmeldung Beteiligten festgestellt, so genügt zur Eintragung die Anmeldung der übrigen Beteiligten. 2Wird die Entscheidung, auf Grund deren die Eintragung erfolgt ist, aufgehoben, so ist dies auf Antrag eines der Beteiligten in das Handelsregister einzutragen.
(2) Ist durch eine rechtskräftige oder vollstreckbare Entscheidung des Prozeßgerichts die Vornahme einer Eintragung für unzulässig erklärt, so darf die Eintragung nicht gegen den Widerspruch desjenigen erfolgen, welcher die Entscheidung erwirkt hat.
Rechtsprechung zu § 16 HGB
24 Entscheidungen zu § 16 HGB in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 21.05.2015 - 20 W 268/14
Handelsregister: Kein Abstellen auf vorläufig vollstreckbare Entscheidung bei ...
- OLG Köln, 13.12.2012 - 18 U 218/11
Änderung der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit einer ...
- KG, 24.08.2015 - 23 U 20/15
Verhinderung der Einziehung eines Geschäftsanteils an einer GmbH durch ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 16.11.2015 - 23 U 20/15
Verhinderung der Einziehung eines Geschäftsanteils an einer GmbH durch ...
- KG, 16.11.2015 - 23 U 20/15
- OLG München, 13.09.2006 - 7 U 2912/06
Anforderungen an Untersagung eines bestimmten Abstimmungsverhaltens der Aktionäre ...
- BPatG, 04.12.2000 - 10 W (pat) 67/00
Geltendmachung der Rückumschreibung durch einstweilige Verfügung
- OLG Stuttgart, 31.10.2012 - 14 U 19/12
Handelsregistereintragung einer Übertragung von Kommanditanteilen: ...
- BVerfG, 13.10.2004 - 1 BvR 2303/00
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde; Löschung der Eintragung einer ...
- OLG Dresden, 01.06.2016 - 17 W 289/16
Intertemporaler Anwendungsbereich von § 16 Abs. 1 GmbHG n. F.
- OLG Naumburg, 22.01.2004 - 7 U 133/03
Zu den Voraussetzungen für die Annahme einer Umgehung von Vinkulierungen
Querverweise
Auf § 16 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
- § 5 (Inhalt der Eintragung; anzuwendende Vorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 16 HGB:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- § 894 (Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung)