Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| Siebenter Abschnitt - Handelssachen (§§ 125 - 158) |
(1) 1Soll nach § 31 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs das Erlöschen einer Firma von Amts wegen in das Handelsregister eingetragen werden, so hat das Registergericht den eingetragenen Inhaber der Firma oder dessen Rechtsnachfolger von der beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen. 2Die Frist darf nicht weniger als drei Monate betragen.
(2) Sind die bezeichneten Personen oder deren Aufenthalt nicht bekannt, so erfolgt die Benachrichtigung und die Bestimmung der Frist durch Bekanntmachung in dem für die Bekanntmachung der Eintragungen in das Handelsregister bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach § 10 des Handelsgesetzbuchs.
(3) 1Wird Widerspruch erhoben, so entscheidet über ihn das Gericht. 2Gegen die den Widerspruch zurückweisende Verfügung findet die sofortige Beschwerde statt.
(4) Die Löschung darf nur erfolgen, wenn Widerspruch nicht erhoben oder wenn die den Widerspruch zurückweisende Verfügung rechtskräftig geworden ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10.11.2006
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2007 | Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) | 10.11.2006 |
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Rechtsprechung zu § 141 FGG
71 Entscheidungen zu § 141 FGG in unserer Datenbank:
- OLG Zweibrücken, 01.03.2002 - 3 W 38/02
Handelsregisterverfahren: Amtslöschung einer vorzeitigen Löschung einer GmbH als ...
- OLG München, 09.06.2005 - 31 Wx 8/05
Unzulässige Bezeichnung der Gesellschaft nach Versicherungsaufsichtsgesetz - ...
- OLG Hamm, 13.07.1990 - 15 W 40/90
Gerichtliche Bestellung eines Nachtragsliquidators bei Publikums-KG analog § 273 ...
- KG, 21.08.2001 - 1 W 8620/99
Handelsregister: Amtslöschung von nach DDR-Recht eingetragenen Vermerken
- OLG Frankfurt, 15.07.1982 - 20 W 797/81
Eintragung des Erlöschens einer GmbH von Amts wegen
- KG, 30.01.2007 - 1 W 214/06
Löschungsverfahren wegen Vermögenslosigkeit einer Gesellschaft: Fehlende Anhörung ...
- OLG Naumburg, 14.03.1996 - 5 W 153/95
Anforderungen an die Berechtigung zur Widerspruchserhebung gegen eine ...
- BayObLG, 25.06.1992 - 3Z BR 30/92
- VG Berlin, 10.01.1980 - 1 A 711.79
Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister; Verfahren zur Entziehung der ...
- OLG Hamm, 19.03.1984 - 15 W 389/83
Querverweise
Auf § 141 FGG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vereinssachen. Partnerschaftssachen. Güterrechtsregister
- § 160b