Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Siebenter Abschnitt - Handelssachen (§§ 125 - 158) |
Wird im Falle des § 133 gegen die wiederholte Verfügung Einspruch erhoben und dieser für begründet erachtet, so kann das Gericht, wenn die Umstände es rechtfertigen, zugleich ein früher festgesetztes Zwangsgeld aufheben oder an dessen Stelle ein geringeres Zwangsgeld festsetzen.
Rechtsprechung zu § 136 FGG
8 Entscheidungen zu § 136 FGG in unserer Datenbank:
- KG, 09.03.1999 - 1 W 8174/98
Löschung einer von Anfang an unzulässigen Eintragung; Festsetzung eines ...
- LG Bonn, 24.03.2009 - 30 T 658/08
Offenlegung, Ordnungsgeld
- LG Hagen, 11.05.2007 - 24 T 2/07
Sofortige Beschwerde eines Insolvenzverwalters gegen die Festsetzung eines ...
- OLG Hamm, 17.02.2003 - 15 W 16/03
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unterbliebener Rechtsmittelbelehrung; ...
- OLG Schleswig, 09.06.2010 - 2 W 90/10
Aufhebung der Festsetzung eines Zwangsgeldes in Handelsregisterverfahren; Pflicht ...
- LG Bonn, 24.06.2008 - 30 T 40/08
Verspätete Jahresabschlussveröffentlichung: materielle Einwendungen gegen ...
- LG Halle, 09.10.2005 - 11 T 6/05
- FG Rheinland-Pfalz, 10.12.1996 - 2 K 1018/96
Berücksichtigung des Verlusts aus Vermietung und Verpachtung einer Ferienwohnung; ...
Querverweise
Auf § 136 FGG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Handelssachen
- § 140