Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| Siebenter Abschnitt - Handelssachen (§§ 125 - 158) |
(1) Soweit in den im § 145 bezeichneten Angelegenheiten ein Gegner des Antragstellers vorhanden ist, hat ihn das Gericht, wenn tunlich, zu hören.
(2) 1Gegen die Verfügung, durch welche über den Antrag entschieden wird, findet die sofortige Beschwerde statt. 2Die Vorschriften des Aktiengesetzes und des Gesetzes über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen vom 15. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1189) über die Beschwerde bleiben unberührt.
(3) Eine Anfechtung der Verfügung, durch welche einem nach § 522, §§ 685, 729 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs gestellten Antrag stattgegeben wird, ist ausgeschlossen.
Anmerkung der Redaktion:§ 685 HGB ist mit Wirkung vom 6.4.1973 weggefallen (BGBl. 1972 I S. 966, 1300; BGBl. 1973 I S. 266).
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23.11.2007
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2008 | Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts | 23.11.2007 |
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Rechtsprechung zu § 146 FGG
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Bestellung eines Nachtragsliquidators für eine GmbH: Statthaftigkeit der ...
Querverweise
Auf § 146 FGG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Handelssachen
- § 148
- Vereinssachen. Partnerschaftssachen. Güterrechtsregister
- § 160b