Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Siebenter Abschnitt - Handelssachen (§§ 125 - 158) |
(1) Gegen den Beschluß, durch welchen das Zwangsgeld festgesetzt oder der Einspruch verworfen wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
(2) Ist das Zwangsgeld nach Maßgabe des § 133 festgesetzt, so kann die Beschwerde nicht darauf gestützt werden, daß die Verfügung, durch welche das Zwangsgeld angedroht worden ist, nicht gerechtfertigt gewesen sei.
Rechtsprechung zu § 139 FGG
66 Entscheidungen zu § 139 FGG in unserer Datenbank:
- BayObLG, 06.02.1979 - BReg. 1 Z 142/78
Festsetzung; Zwangsgeld; Handelsrecht
- OLG Hamm, 25.10.1978 - 15 W 144/78
Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung wegen Verstoßes gegen die Meldepflicht ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 09.03.1999 - 1 W 8174/98
Löschung einer von Anfang an unzulässigen Eintragung; Festsetzung eines ...
- LG Bonn, 24.06.2008 - 30 T 40/08
Verspätete Jahresabschlussveröffentlichung: materielle Einwendungen gegen ...
- OLG Hamm, 17.02.2003 - 15 W 16/03
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unterbliebener Rechtsmittelbelehrung; ...
- OLG Zweibrücken, 28.01.2004 - 3 W 281/03
Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde im Ordnungsgeldverfahren gegen ...
- KG, 06.05.2003 - 1 W 121/03
Ordnungsgeldverfahren gegen GmbH-Liquidatoren wegen Nichtoffenlegung der ...
- OLG Hamm, 21.10.2002 - 15 W 331/02
Rechtsmittelausschluß im Ordnungsgeldverfahren nach dem KapCoRiLiG
- LG Bonn, 26.01.2012 - 14 O 15/12
Zulässigkeit eines Vollstreckungsrechtsbehelfs im Falle eines nicht eingezahlten ...
Querverweise
Auf § 139 FGG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Handelssachen
- § 140