Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Siebenter Abschnitt - Handelssachen (§§ 125 - 158) |
(1) Wird innerhalb der bestimmten Frist weder der gesetzlichen Verpflichtung genügt noch Einspruch erhoben, so ist das angedrohte Zwangsgeld festzusetzen und zugleich die frühere Verfügung unter Androhung eines erneuten Zwangsgeldes zu wiederholen.
(2) In gleicher Weise ist fortzufahren, bis der gesetzlichen Verpflichtung genügt oder Einspruch erhoben wird.
Rechtsprechung zu § 133 FGG
25 Entscheidungen zu § 133 FGG in unserer Datenbank:
- BayObLG, 06.02.1979 - BReg. 1 Z 142/78
Festsetzung; Zwangsgeld; Handelsrecht
- BayObLG, 12.07.2001 - 3Z BR 207/01
Beschwerde gegen eine Zwangsgeldfestsetzung des Registergerichts
- KG, 09.03.1999 - 1 W 8174/98
Löschung einer von Anfang an unzulässigen Eintragung; Festsetzung eines ...
- OLG Hamm, 14.03.1978 - 15 W 144/78
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 25.10.1978 - 15 W 144/78
Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung wegen Verstoßes gegen die Meldepflicht ...
- OLG Hamm, 25.10.1978 - 15 W 144/78
- OLG Hamm, 17.02.2003 - 15 W 16/03
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unterbliebener Rechtsmittelbelehrung; ...
- LG Bonn, 26.01.2012 - 14 O 15/12
Zulässigkeit eines Vollstreckungsrechtsbehelfs im Falle eines nicht eingezahlten ...
- LG Bonn, 18.01.2012 - 14 O 13/12
Zulässigkeit eines Vollstreckungsrechtsbehelfs im Falle eines nicht eingezahlten ...
- OLG Zweibrücken, 02.05.2005 - 3 W 94/05
Vereinsregister: Erzwingung der Anmeldung der Beendigung einer ...
- OLG Hamm, 24.08.2006 - 15 W 284/06
Anfechtung der Ablehnung der Einleitung eines Ordnungsgeldverfahrens