Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) ist zum 1.9.2009 außer Kraft getreten.
Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   Siebenter Abschnitt - Handelssachen (§§ 125 - 158)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/FGG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ FGG (https://dejure.org/gesetze/FGG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ FGG
__paste_bez____paste_norm__ Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (https://dejure.org/gesetze/FGG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 144c
Von Amts wegen vorzunehmende Änderungen

Führt eine von Amts wegen einzutragende Tatsache zur Unrichtigkeit anderer in diesem Registerblatt eingetragener Tatsachen, ist dies von Amts wegen in geeigneter Weise kenntlich zu machen.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10.11.2006 (BGBl. I S. 2553), in Kraft getreten am 01.01.2007 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2007
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)10.11.2006BGBl. I S. 2553

Rechtsprechung zu § 144c FGG

Querverweise

Auf § 144c FGG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht