Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Siebenter Abschnitt - Handelssachen (§§ 125 - 158) |
(1) 1Die Löschung einer Eintragung kann gemäß den Vorschriften des § 142 auch von dem Landgericht verfügt werden, welches dem Registergericht im Instanzenzug vorgeordnet ist. 2Die Vorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung.
(2) 1Gegen die einen Widerspruch zurückweisende Verfügung des Landgerichts findet die sofortige Beschwerde an das Oberlandesgericht mit der Maßgabe statt, daß die Vorschriften des § 28 Abs. 2, 3 zur entsprechenden Anwendung kommen. 2Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen.
Rechtsprechung zu § 143 FGG
78 Entscheidungen zu § 143 FGG in unserer Datenbank:
- KG, 31.05.2011 - 1 W 119/08
Verfahren des Nachlassgerichts über die Feststellung der Rechtsnachfolge in das ...
- KG, 04.10.2021 - 22 W 63/21
Beschwerde gegen die Amtslöschung einer Gesellschaft Ausdrücklicher ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 06.10.2021 - 22 W 63/21
Eintragung der Löschung einer Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit
- KG, 06.10.2021 - 22 W 63/21
- OLG Jena, 07.04.2005 - 6 W 511/04
Amtslöschungsverfahren; Beschwerdeberechtigung
- OLG Naumburg, 09.02.1994 - 5 W 18/93
Amtslöschungsverfahren mit Widerspruchsmöglichkeit
- OLG Hamm, 27.11.2000 - 15 W 347/00
Voraussetzungen der Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens gegen die Eintragung ...
- BayObLG, 05.12.1984 - BReg. 3 Z 219/84
Genossenschaft; Förderungszweck; Unentgeltlich; Löschung; Genossenschaftlich
- OLG Frankfurt, 29.10.2001 - 20 W 58/01
Handelsregisterverfahren: Voraussetzungen der Löschung eines in das ...
- OLG Jena, 12.05.1994 - 6 W 31/94
Handelsregistereintragung des Stammkapitals einer GmbH; Publizitätswirkung im ...
- OLG Köln, 04.02.2009 - 2 Wx 56/08
Vereinsinterne Zuständigkeit für den Ausschluss eines Vorstandsmitglieds aus dem ...