Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Siebenter Abschnitt - Handelssachen (§§ 125 - 158) |
Die Organe des Handelsstandes sowie außer ihnen - soweit es sich um die Eintragung von Handwerkern handelt - die Organe des Handwerksstandes und - soweit es sich um die Eintragung von Land- oder Forstwirten handelt - die Organe des land- und forstwirtschaftlichen Berufsstandes sind verpflichtet, die Registergerichte bei der Verhütung unrichtiger Eintragungen, bei der Berichtigung und Vervollständigung des Handelsregisters sowie beim Einschreiten gegen unzulässigen Firmengebrauch zu unterstützen; sie sind berechtigt, zu diesem Zweck Anträge bei den Registergerichten zu stellen und gegen Verfügungen der Registergerichte das Rechtsmittel der Beschwerde einzulegen.
Rechtsprechung zu § 126 FGG
62 Entscheidungen zu § 126 FGG in unserer Datenbank:
- KG, 04.04.2006 - 1 W 272/05
Löschung der Eintragung ins Handelsregister: Anforderungen an die Pflicht zur ...
- OLG Hamm, 09.05.2007 - 15 W 312/06
Gebührenfreiheit für berufsständige Körperschaften
- KG, 06.07.2004 - 1 W 174/04
Löschungsverfahren gegen die Handelsregistereintragung der Löschung einer GmbH ...
- KG, 30.01.2007 - 1 W 214/06
Löschungsverfahren wegen Vermögenslosigkeit einer Gesellschaft: Fehlende Anhörung ...
- OLG Stuttgart, 24.11.1982 - 8 W 284/82
- BayObLG, 28.08.1996 - 3Z BR 75/96
Anwalts-GmbH: Eintragung - Beteiligung der zuständigen Anwaltskammer - Bestimmung ...
- BGH, 09.11.1987 - II ZB 49/87
Mitteilung der Eintragung in die Handwerksrolle
- BayObLG, 09.12.1974 - BReg. 2 Z 57/74
Vereinbarung eines Kündigungsrechts eines Gesellschafters unter Aufrechterhaltung ...
- OLG Karlsruhe, 09.10.1996 - 11 Wx 70/96
- BayObLG, 18.03.1982 - BReg. 1 Z 145/81
Zur Eintragung einer GmbH zum Betrieb eines Handwerks
Querverweise
Auf § 126 FGG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vereinssachen. Partnerschaftssachen. Güterrechtsregister
- § 160b