Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| Siebenter Abschnitt - Handelssachen (§§ 125 - 158) |
1Für die Verrichtungen, welche den Gerichten in Ansehung der nach dem Handelsgesetzbuch oder nach dem Gesetz, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, aufzumachenden Dispache obliegen, ist das Amtsgericht des Ortes zuständig, an welchem die Verteilung der Havereischäden zu erfolgen hat. 2§ 145a gilt entsprechend.
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Rechtsprechung zu § 149 FGG
6 Entscheidungen zu § 149 FGG in unserer Datenbank:
- OLG Hamburg, 17.02.1994 - 6 U 124/93
Dispache; Dispacheur; Vergütung; Schadensersatz; Beitragspflicht; ...
- OLG Düsseldorf, 01.02.1994 - 10 W 1/94
Kostenhaftung bei gerichtlicher Bestellung eines Arbeitnehmervertreters
- BayObLG, 08.06.2005 - 2Z BR 157/04
Anfechtbarkeit der Entscheidung des Wohnungseigentumsgerichts bei Unzuständigkeit ...
- OLG Köln, 04.07.1984 - 2 Wx 13/84
Mitgliederversammlung; Bezeichnung des Gegenstandes einer Mitgliederversammlung; ...
- OLG Karlsruhe, 22.06.1999 - U 6/98
Regulierung eines durch die Festfahrung eines Schiffes entstandenen Schadens; ...
- OLG Schleswig, 13.11.1989 - 2 W 62/89
Eingetragener Verein; Vorschriftswidrige Eintragung ; Amtliche Löschung; Nutzen; ...