Umwandlungsgesetz
Sechstes Buch - Grenzüberschreitende Umwandlung (§§ 305 - 345) |
Dritter Teil - Grenzüberschreitender Formwechsel (§§ 333 -345) |
Zitiervorschläge
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§ 308 Absatz 1 gilt für die Bekanntmachung des Formwechselplans und seines Entwurfs entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.02.2023
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.03.2023 | Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze | 22.02.2023 |
§ 333Grenz-
überschreitender Formwechsel § 334Formwechselfähige Gesellschaften § 335Formwechselplan § 336Bekanntmachung des Formwechselplans § 337Formwechselbericht § 338Formwechselprüfung § 339Zustimmung der Anteilsinhaber § 340Barabfindung § 341Gläubigerschutz § 342Anmeldung des Formwechsels § 343Formwechselbescheinigung § 344Informationen des Registergerichts § 345Eintragung des grenz-
überschreitenden Hereinformwechsels
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überschreitenden Hereinformwechsels