Umwandlungsgesetz
| Sechstes Buch - Grenzüberschreitende Umwandlung (§§ 305 - 345) |
| Dritter Teil - Grenzüberschreitender Formwechsel (§§ 333 - 345) |
(1) § 314 gilt für die formwechselnde Gesellschaft und ihre Gläubiger entsprechend.
(2) 1Für Klagen von Gläubigern wegen einer Forderung gegen die formwechselnde Gesellschaft sind unbeschadet unionsrechtlicher Vorschriften auch die deutschen Gerichte international zuständig, sofern die Forderung vor der Bekanntmachung des Formwechselplans oder seines Entwurfs entstanden ist und die Klage innerhalb von zwei Jahren nach Wirksamwerden des grenzüberschreitenden Formwechsels erhoben wird. 2Der Gerichtsstand im Inland bestimmt sich nach dem letzten Sitz des formwechselnden Rechtsträgers.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.02.2023
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.03.2023 | Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze | 22.02.2023 |
überschreitender Formwechsel § 334Formwechselfähige Gesellschaften § 335Formwechselplan § 336Bekanntmachung des Formwechselplans § 337Formwechselbericht § 338Formwechselprüfung § 339Zustimmung der Anteilsinhaber § 340Barabfindung § 341Gläubigerschutz § 342Anmeldung des Formwechsels § 343Formwechsel-
bescheinigung § 344Informationen des Registergerichts § 345Eintragung des grenz-
überschreitenden Hereinformwechsels
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Rechtsprechung zu § 341 UmwG
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