Umwandlungsgesetz
| Sechstes Buch - Grenzüberschreitende Umwandlung (§§ 305 - 345) |
| Dritter Teil - Grenzüberschreitender Formwechsel (§§ 333 - 345) |
1Im Rahmen eines grenzüberschreitenden Formwechsels können formwechselnde Gesellschaften und Gesellschaften neuer Rechtsform Kapitalgesellschaften mit einer in Anhang II zur Richtlinie (EU) 2017/1132 genannten Rechtsform sein, wenn sie
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.02.2023
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.03.2023 | Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze | 22.02.2023 |
überschreitender Formwechsel § 334Formwechselfähige Gesellschaften § 335Formwechselplan § 336Bekanntmachung des Formwechselplans § 337Formwechselbericht § 338Formwechselprüfung § 339Zustimmung der Anteilsinhaber § 340Barabfindung § 341Gläubigerschutz § 342Anmeldung des Formwechsels § 343Formwechsel-
bescheinigung § 344Informationen des Registergerichts § 345Eintragung des grenz-
überschreitenden Hereinformwechsels
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Rechtsprechung zu § 334 UmwG
Entscheidung zu § 334 UmwG in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 24.04.2024 - 1 W 40/23
Zuzug einer außerhalb in der Schweiz gegründeten Kapitalgesellschaft im Wege ...