Umwandlungsgesetz

   Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312)   
   Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 214 - 312)   
   Zweiter Abschnitt - Formwechsel von Kapitalgesellschaften (§§ 226 - 257)   
   Vierter Unterabschnitt - Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft (§§ 251 - 257)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 257
Gläubigerschutz

Auf den Formwechsel einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ist auch § 224 entsprechend anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 257 UmwG

Entscheidung zu § 257 UmwG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 257 UmwG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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