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Umwandlungsgesetz
| Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 304) |
| Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 214 - 304) |
| Zweiter Abschnitt - Formwechsel von Kapitalgesellschaften (§§ 226 - 257) |
| Vierter Unterabschnitt - Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft (§§ 251 - 257) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Umwandlungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/UmwG/__paste_norm__.html)
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Auf den Formwechsel einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ist auch § 224 entsprechend anzuwenden.
§ 251Vorbereitung und Durchführung der Versammlung der Anteilsinhaber
§ 252Beschluß der Versammlung der Anteilsinhaber
§ 253Inhalt des Formwechsel-
beschlusses § 254Anmeldung des Formwechsels § 255Wirkungen des Formwechsels § 256Geschäftsguthaben; Benachrichtigung der Mitglieder § 257Gläubigerschutz
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beschlusses § 254Anmeldung des Formwechsels § 255Wirkungen des Formwechsels § 256Geschäftsguthaben; Benachrichtigung der Mitglieder § 257Gläubigerschutz
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Rechtsprechung zu § 257 UmwG
Entscheidung zu § 257 UmwG in unserer Datenbank:
- LG München I, 30.07.2008 - 24 O 7799/08
Bayrische Kommunalverfassung: Vertragliche Haftung eines Bezirks nach Umwandlung ...
Querverweise
Auf § 257 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 353 (Enthaftung bei Altverbindlichkeiten)