Umwandlungsgesetz
| Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 304) |
| Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 214 - 304) |
| Zweiter Abschnitt - Formwechsel von Kapitalgesellschaften (§§ 226 - 257) |
| Vierter Unterabschnitt - Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft (§§ 251 - 257) |
(1) 1In dem Formwechselbeschluss muß auch die Satzung der Genossenschaft enthalten sein. 2Eine Unterzeichnung der Satzung durch die Mitglieder ist nicht erforderlich.
(2) 1Der Formwechselbeschluss muß die Beteiligung jedes Mitglieds mit mindestens einem Geschäftsanteil vorsehen. 2In dem Beschluß kann auch bestimmt werden, daß jedes Mitglied bei der Genossenschaft mit mindestens einem und im übrigen mit so vielen Geschäftsanteilen, wie sie durch Anrechnung seines Geschäftsguthabens bei dieser Genossenschaft als voll eingezahlt anzusehen sind, beteiligt wird.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.02.2023
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.03.2023 | Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze | 22.02.2023 | |
| 18.08.2006 | Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts | 14.08.2006 |
beschlusses § 254Anmeldung des Formwechsels § 255Wirkungen des Formwechsels § 256Geschäftsguthaben; Benachrichtigung der Mitglieder § 257Gläubigerschutz
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Querverweise
Auf § 253 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Formwechsel
- Besondere Vorschriften
- Formwechsel rechtsfähiger Vereine
- Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft
- § 285 (Inhalt des Formwechselbeschlusses)