Umwandlungsgesetz
Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312) |
Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 214 - 312) |
Vierter Abschnitt - Formwechsel rechtsfähiger Vereine (§§ 272 - 290) |
Dritter Unterabschnitt - Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft (§§ 283 - 290) |
Zitiervorschläge
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(1) Auf den Formwechselbeschluss ist auch § 253 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Sollen bei der Genossenschaft nicht alle Mitglieder mit der gleichen Zahl von Geschäftsanteilen beteiligt werden, so darf die unterschiedlich hohe Beteiligung nur nach einem oder mehreren der in § 276 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Maßstäbe festgesetzt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.02.2023
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.03.2023 | Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze | 22.02.2023 |
§ 283Vorbereitung und Durchführung der Mitglieder-
versammlung § 284Beschluß der Mitglieder-
versammlung § 285Inhalt des Formwechselbeschlusses § 286Anmeldung des Formwechsels § 287(weggefallen) § 288Wirkungen des Formwechsels § 289Geschäftsguthaben; Benachrichtigung der Mitglieder § 290Abfindungsangebot
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versammlung § 284Beschluß der Mitglieder-
versammlung § 285Inhalt des Formwechselbeschlusses § 286Anmeldung des Formwechsels § 287(weggefallen) § 288Wirkungen des Formwechsels § 289Geschäftsguthaben; Benachrichtigung der Mitglieder § 290Abfindungsangebot