Umwandlungsgesetz
Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312) |
Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 214 - 312) |
Vierter Abschnitt - Formwechsel rechtsfähiger Vereine (§§ 272 - 290) |
Dritter Unterabschnitt - Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft (§§ 283 - 290) |
Zitiervorschläge
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(1) Jedem Mitglied der Genossenschaft kann als Geschäftsguthaben auf Grund des Formwechsels höchstens der Nennbetrag der Geschäftsanteile gutgeschrieben werden, mit denen es bei der Genossenschaft beteiligt ist.
(2) § 256 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts vom 14.08.2006
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
18.08.2006 | Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts | 14.08.2006 |
§ 283Vorbereitung und Durchführung der Mitglieder-
versammlung § 284Beschluß der Mitglieder-
versammlung § 285Inhalt des Formwechselbeschlusses § 286Anmeldung des Formwechsels § 287(weggefallen) § 288Wirkungen des Formwechsels § 289Geschäftsguthaben; Benachrichtigung der Mitglieder § 290Abfindungsangebot
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versammlung § 284Beschluß der Mitglieder-
versammlung § 285Inhalt des Formwechselbeschlusses § 286Anmeldung des Formwechsels § 287(weggefallen) § 288Wirkungen des Formwechsels § 289Geschäftsguthaben; Benachrichtigung der Mitglieder § 290Abfindungsangebot