Umwandlungsgesetz
Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312) |
Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 214 - 312) |
Vierter Abschnitt - Formwechsel rechtsfähiger Vereine (§§ 272 - 290) |
Dritter Unterabschnitt - Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft (§§ 283 - 290) |
Zitiervorschläge
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1Der Formwechselbeschluss der Mitgliederversammlung bedarf, wenn der Zweck des Rechtsträgers geändert werden soll (§ 33 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder wenn die Satzung der Genossenschaft eine Verpflichtung der Mitglieder der Genossenschaft zur Leistung von Nachschüssen vorsieht, der Zustimmung aller anwesenden Mitglieder; ihm müssen auch die nicht erschienenen Mitglieder zustimmen. 2Im übrigen ist § 275 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.02.2023
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.03.2023 | Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze | 22.02.2023 | |
18.08.2006 | Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts | 14.08.2006 |
§ 283Vorbereitung und Durchführung der Mitglieder-
versammlung § 284Beschluß der Mitglieder-
versammlung § 285Inhalt des Formwechselbeschlusses § 286Anmeldung des Formwechsels § 287(weggefallen) § 288Wirkungen des Formwechsels § 289Geschäftsguthaben; Benachrichtigung der Mitglieder § 290Abfindungsangebot
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versammlung § 284Beschluß der Mitglieder-
versammlung § 285Inhalt des Formwechselbeschlusses § 286Anmeldung des Formwechsels § 287(weggefallen) § 288Wirkungen des Formwechsels § 289Geschäftsguthaben; Benachrichtigung der Mitglieder § 290Abfindungsangebot