Umwandlungsgesetz
Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312) |
Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 214 - 312) |
Erster Abschnitt - Formwechsel von Personengesellschaften (§§ 214 - 225c) |
Erster Unterabschnitt - Formwechsel von Personenhandelsgesellschaften (§§ 214 - 225) |
Zitiervorschläge
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Das Vertretungsorgan der formwechselnden Gesellschaft hat allen von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschaftern spätestens zusammen mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, diesen Formwechsel als Gegenstand der Beschlußfassung in Textform anzukündigen und einen nach diesem Buch erforderlichen Formwechselbericht sowie ein Abfindungsangebot nach § 207 zu übersenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.02.2023
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.03.2023 | Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze | 22.02.2023 |
§ 214Möglichkeit des Formwechsels
§ 215Formwechselbericht
§ 216Unterrichtung der Gesellschafter
§ 217Beschluß der Gesellschafter-
versammlung § 218Inhalt des Formwechselbeschlusses § 219Rechtsstellung als Gründer § 220Kapitalschutz § 221Beitritt persönlich haftender Gesellschafter § 222Anmeldung des Formwechsels § 223Anlagen der Anmeldung § 224Fortdauer und zeitliche Begrenzung der persönlichen Haftung § 225Prüfung des Abfindungsangebots
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versammlung § 218Inhalt des Formwechselbeschlusses § 219Rechtsstellung als Gründer § 220Kapitalschutz § 221Beitritt persönlich haftender Gesellschafter § 222Anmeldung des Formwechsels § 223Anlagen der Anmeldung § 224Fortdauer und zeitliche Begrenzung der persönlichen Haftung § 225Prüfung des Abfindungsangebots
Querverweise
Auf § 216 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Formwechsel
- Besondere Vorschriften
- Formwechsel von Personengesellschaften
- Formwechsel von Partnerschaftsgesellschaften
- § 225b (Formwechselbericht und Unterrichtung der Partner)