Umwandlungsgesetz
| Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 304) |
| Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 214 - 304) |
| Erster Abschnitt - Formwechsel von Personengesellschaften (§§ 214 - 225c) |
| Erster Unterabschnitt - Formwechsel von Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Personenhandelsgesellschaften (§§ 214 - 225) |
Das Vertretungsorgan der formwechselnden Gesellschaft hat allen von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschaftern spätestens zusammen mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, diesen Formwechsel als Gegenstand der Beschlußfassung in Textform anzukündigen und einen nach diesem Buch erforderlichen Formwechselbericht sowie ein Abfindungsangebot nach § 207 zu übersenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.02.2023
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.03.2023 | Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze | 22.02.2023 |
versammlung § 218Inhalt des Formwechsel-
beschlusses § 219Rechtsstellung als Gründer § 220Kapitalschutz § 221Beitritt persönlich haftender Gesellschafter § 222Anmeldung des Formwechsels § 223Anlagen der Anmeldung § 224Fortdauer und zeitliche Begrenzung der persönlichen Haftung § 225Prüfung des Abfindungsangebots
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Querverweise
Auf § 216 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Formwechsel
- Besondere Vorschriften
- Formwechsel von Personengesellschaften
- Formwechsel von Partnerschaftsgesellschaften
- § 225b (Formwechselbericht und Unterrichtung der Partner)