Umwandlungsgesetz
Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312) |
Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 214 - 312) |
Zweiter Abschnitt - Formwechsel von Kapitalgesellschaften (§§ 226 - 257) |
Dritter Unterabschnitt - Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform (§§ 238 - 250) |
Zitiervorschläge
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Auf den Formwechsel einer Kommanditgesellschaft auf Aktien in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in eine Aktiengesellschaft ist auch § 224 entsprechend anzuwenden.
§ 238Vorbereitung der Versammlung der Anteilsinhaber
§ 239Durchführung der Versammlung der Anteilsinhaber
§ 240Beschluß der Versammlung der Anteilsinhaber
§ 241Zustimmungs-
erfordernisse beim Formwechsel einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung § 242Zustimmungs-
erfordernis beim Formwechsel einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien § 243Inhalt des Formwechselbeschlusses § 244Niederschrift über den Formwechselbeschluss; Gesellschaftsvertrag § 245Rechtsstellung als Gründer; Kapitalschutz § 246Anmeldung des Formwechsels § 247Wirkungen des Formwechsels § 248Umtausch der Anteile § 248aGewährung zusätzlicher Aktien § 249Gläubigerschutz § 250Nicht anzuwendende Vorschriften
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erfordernisse beim Formwechsel einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung § 242Zustimmungs-
erfordernis beim Formwechsel einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien § 243Inhalt des Formwechselbeschlusses § 244Niederschrift über den Formwechselbeschluss; Gesellschaftsvertrag § 245Rechtsstellung als Gründer; Kapitalschutz § 246Anmeldung des Formwechsels § 247Wirkungen des Formwechsels § 248Umtausch der Anteile § 248aGewährung zusätzlicher Aktien § 249Gläubigerschutz § 250Nicht anzuwendende Vorschriften
Rechtsprechung zu § 249 UmwG
Entscheidung zu § 249 UmwG in unserer Datenbank:
- LG München I, 30.07.2008 - 24 O 7799/08
Bayrische Kommunalverfassung: Vertragliche Haftung eines Bezirks nach Umwandlung ...
Querverweise
Auf § 249 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 353 (Enthaftung bei Altverbindlichkeiten)