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GmbH-Gesetz

   Abschnitt 1 - Errichtung der Gesellschaft (§§ 1 - 12)   
Gliederung
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§ 9b
Verzicht auf Ersatzansprüche

(1) 1Ein Verzicht der Gesellschaft auf Ersatzansprüche nach § 9a oder ein Vergleich der Gesellschaft über diese Ansprüche ist unwirksam, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist. 2Dies gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.

(2) 1Ersatzansprüche der Gesellschaft nach § 9a verjähren in fünf Jahren. 2Die Verjährung beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister oder, wenn die zum Ersatz verpflichtende Handlung später begangen worden ist, mit der Vornahme der Handlung.

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Rechtsprechung zu § 9b GmbHG

25 Entscheidungen zu § 9b GmbHG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 9b GmbHG verweisen folgende Vorschriften:

    GmbH-Gesetz (GmbHG) 
      Vertretung und Geschäftsführung
        § 43 (Haftung der Geschäftsführer)
     
      Abänderungen des Gesellschaftsvertrags
        § 57 (Anmeldung der Erhöhung)

Redaktionelle Querverweise zu § 9b GmbHG:

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