GmbH-Gesetz
| Abschnitt 1 - Errichtung der Gesellschaft (§§ 1 - 12) |
(1) 1Ein Verzicht der Gesellschaft auf Ersatzansprüche nach § 9a oder ein Vergleich der Gesellschaft über diese Ansprüche ist unwirksam, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist. 2Dies gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.
(2) 1Ersatzansprüche der Gesellschaft nach § 9a verjähren in fünf Jahren. 2Die Verjährung beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister oder, wenn die zum Ersatz verpflichtende Handlung später begangen worden ist, mit der Vornahme der Handlung.
vertrags § 3Inhalt des Gesellschafts-
vertrags § 4Firma § 4aSitz der Gesellschaft § 5Stammkapital; Geschäftsanteil § 5aUnternehmer-
gesellschaft § 6Geschäftsführer § 7Anmeldung der Gesellschaft § 8Inhalt der Anmeldung § 9Überbewertung der Sacheinlagen § 9aErsatzansprüche der Gesellschaft § 9bVerzicht auf Ersatzansprüche § 9cAblehnung der Eintragung § 10Inhalt der Eintragung § 11Rechtszustand vor der Eintragung § 12Bekanntmachungen der Gesellschaft
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 9b GmbHG
25 Entscheidungen zu § 9b GmbHG in unserer Datenbank:
- BGH, 10.12.2025 - II ZR 128/24
Die Verjährungseinredeverzichtserklärung des Geschäftsführers in der Insolvenz ...
- OLG Stuttgart, 19.09.2017 - 12 U 8/17
Insolvenz: Wirksamkeit einer Abtretung von Ansprüchen des Schuldners gegen den ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 14.06.2018 - IX ZR 232/17
Vergleichsabschluss des Insolvenzverwalters: Wirksamkeit der Abtretung von ...
- LG Ulm, 16.12.2016 - 11 O 11/14
Erstattung von Zahlungen durch die Geschäftsführer der Gesellschaft wegen ...
- BGH, 14.06.2018 - IX ZR 232/17
- BGH, 17.10.2023 - II ZR 72/22
GmbH in Liquidation: Geltendmachung abgetretener Ansprüche auf verbotene ...
- BGH, 20.04.2021 - II ZR 387/18
Verzichts- und Vergleichsverbot für die Vereinbarung über Ansprüche aus § 64 Satz ...
- OLG Brandenburg, 28.12.2017 - 6 U 87/15
Haftung des GmbH-Geschäftsführer: Anspruch des Insolvenzverwalters auf ...
- OLG Oldenburg, 22.08.2016 - 12 W 121/16
Handelsregistersache: Bekanntgabe und zulässiger Inhalt einer Zwischenverfügung; ...
- KG, 13.12.2010 - 23 U 56/09
Haftung von GmbH-Gesellschaftern wegen verdeckter Sacheinlage
- BGH, 18.02.2008 - II ZR 62/07
Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen ...
Querverweise
Auf § 9b GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Vertretung und Geschäftsführung
- § 43 (Haftung der Geschäftsführer)
- Abänderungen des Gesellschaftsvertrags
- § 57 (Anmeldung der Erhöhung)
Redaktionelle Querverweise zu § 9b GmbHG:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Insolvenzplan
- Aufstellung des Plans
- § 217 (Grundsatz) (zu § 9b I 2)