GmbH-Gesetz
Abschnitt 1 - Errichtung der Gesellschaft (§§ 1 - 12) |
(1) Eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 unterschreitet, muss in der Firma abweichend von § 4 die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" führen.
(2) 1Abweichend von § 7 Abs. 2 darf die Anmeldung erst erfolgen, wenn das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt ist. 2Sacheinlagen sind ausgeschlossen.
(3) 1In der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden Jahresabschlusses ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist. 2Die Rücklage darf nur verwandt werden
1. | für Zwecke des § 57c; | |
2. | zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist; | |
3. | zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist. |
(4) Abweichend von § 49 Abs. 3 muss die Versammlung der Gesellschafter bei drohender Zahlungsunfähigkeit unverzüglich einberufen werden.
(5) Erhöht die Gesellschaft ihr Stammkapital so, dass es den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 erreicht oder übersteigt, finden die Absätze 1 bis 4 keine Anwendung mehr; die Firma nach Absatz 1 darf beibehalten werden.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.11.2008 | Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) | 23.10.2008 |
vertrags § 3Inhalt des Gesellschafts-
vertrags § 4Firma § 4aSitz der Gesellschaft § 5Stammkapital; Geschäftsanteil § 5aUnternehmer-
gesellschaft § 6Geschäftsführer § 7Anmeldung der Gesellschaft § 8Inhalt der Anmeldung § 9Überbewertung der Sacheinlagen § 9aErsatzansprüche der Gesellschaft § 9bVerzicht auf Ersatzansprüche § 9cAblehnung der Eintragung § 10Inhalt der Eintragung § 11Rechtszustand vor der Eintragung § 12Bekanntmachungen der Gesellschaft
Rechtsprechung zu § 5a GmbHG
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Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 12.05.2022 - 3 Wx 3/22
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- KG, 28.02.2012 - 25 W 88/11
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§ 5a GmbHG in Nachschlagewerken
- § 5a GmbHG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 5a GmbHG:
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Vertretung und Geschäftsführung
- § 42 (Bilanz) (zu § 5a III)