GmbH-Gesetz
Abschnitt 4 - Abänderungen des Gesellschaftsvertrags (§§ 53 - 59) |
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1Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz für das Geschäftsjahr, in dem der Beschluß über die Kapitalherabsetzung gefaßt wurde, oder für eines der beiden folgenden Geschäftsjahre, daß Wertminderungen und sonstige Verluste in der bei der Beschlußfassung angenommenen Höhe tatsächlich nicht eingetreten oder ausgeglichen waren, so ist der Unterschiedsbetrag in die Kapitalrücklage einzustellen. 2Für einen nach Satz 1 in die Kapitalrücklage eingestellten Betrag gilt § 58b Abs. 3 sinngemäß.
§ 53Form der Satzungsänderung
§ 54Anmeldung und Eintragung der Satzungsänderung
§ 55Erhöhung des Stammkapitals
§ 55aGenehmigtes Kapital
§ 56Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen
§ 56aLeistungen auf das neue Stammkapital
§ 57Anmeldung der Erhöhung
§ 57aAblehnung der Eintragung
§ 57b(weggefallen)
§ 57cKapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
§ 57dAusweisung von Kapital- und Gewinnrücklagen
§ 57eZugrundelegung der letzten Jahresbilanz; Prüfung
§ 57fAnforderungen an die Bilanz
§ 57gVorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses
§ 57hArten der Kapitalerhöhung
§ 57iAnmeldung und Eintragung des Erhöhungsbeschlusses
§ 57jVerteilung der Geschäftsanteile
§ 57kTeilrechte; Ausübung der Rechte
§ 57lTeilnahme an der Erhöhung des Stammkapitals
§ 57mVerhältnis der Rechte; Beziehungen zu Dritten
§ 57nGewinnbeteiligung der neuen Geschäftsanteile
§ 57oAnschaffungskosten
§ 58Herabsetzung des Stammkapitals
§ 58aVereinfachte Kapitalherabsetzung
§ 58bBeträge aus Rücklagenauflösung und Kapitalherabsetzung
§ 58cNichteintritt angenommener Verluste
§ 58dGewinnausschüttung
§ 58eBeschluss über die Kapitalherabsetzung
§ 58fKapitalherabsetzung bei gleichzeitiger Erhöhung des Stammkapitals
§ 59(weggefallen)
Querverweise
Auf § 58c GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Abänderungen des Gesellschaftsvertrags
- § 58a (Vereinfachte Kapitalherabsetzung)