GmbH-Gesetz

   Abschnitt 4 - Abänderungen des Gesellschaftsvertrags (§§ 53 - 59)   
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§ 53
Form der Satzungsänderung

(1) Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages kann nur durch Beschluß der Gesellschafter erfolgen.

(2) 1Der Beschluß muß notariell beurkundet werden, derselbe bedarf einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen. 2Der Gesellschaftsvertrag kann noch andere Erfordernisse aufstellen.

(3) Eine Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrag obliegenden Leistungen kann nur mit Zustimmung sämtlicher beteiligter Gesellschafter beschlossen werden.

Rechtsprechung zu § 53 GmbHG

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Querverweise

Auf § 53 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:

    GmbH-Gesetz (GmbHG) 
      Abänderungen des Gesellschaftsvertrags
        § 57c (Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln)
        § 58a (Vereinfachte Kapitalherabsetzung)

Redaktionelle Querverweise zu § 53 GmbHG:

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