GmbH-Gesetz
| Abschnitt 4 - Abänderungen des Gesellschaftsvertrags (§§ 53 - 59) |
Für die Leistungen der Einlagen auf das neue Stammkapital finden § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 19 Abs. 5 entsprechende Anwendung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.11.2008 | Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) | 23.10.2008 |
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Rechtsprechung zu § 56a GmbHG
48 Entscheidungen zu § 56a GmbHG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 12.05.2022 - 3 Wx 3/22
Anmeldung der Erhöhung des Stammkapitals einer Gesellschaft zum Handelsregister ...
- BGH, 11.06.2013 - II ZB 25/12
Handelsregisteranmeldung einer Kapitalerhöhung bei der GmbH: Erfordernis der ...
Zum selben Verfahren:
- AG Aachen, 08.08.2013 - 73 HRB 9108
- OLG Köln, 08.10.2012 - 2 Wx 250/12
Umfang der Einzahlung des Aufstockungsbetrags bei Erhöhung des Stammkapitals
- OLG Köln, 09.10.2012 - 2 Wx 250/12
Höhe der Bareinlage bei einer Kapitalerhöhung durch Aufstockung
- FG Hessen, 06.07.2022 - 4 K 310/20
Pflicht zur Leistung der Einlage in eine GmbH nach einer Stammkapitalerhöhung und ...
- OLG Düsseldorf, 22.03.2024 - 3 Wx 24/24
Antrag einer durch einen Einzelgesellschafter vertretenen Gesellschaft auf ...
- BGH, 16.09.2002 - II ZR 1/00
Verrechnung der Einlageschuld mit einem Gewinnausschüttungsanspruch des ...
- OLG München, 23.09.2010 - 31 Wx 149/10
GmbH-Umfirmierung: Wegfall der für eine "UG (haftungsbeschränkt)" ...
- BayObLG, 13.02.1986 - BReg. 3 Z 223/85
Kapitalerhöhung bei einer Alt-Einmann-GmbH
Querverweise
Auf § 56a GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Abänderungen des Gesellschaftsvertrags
- § 58f (Kapitalherabsetzung bei gleichzeitiger Erhöhung des Stammkapitals)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Besondere Vorschriften
- Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung
- Verschmelzung durch Aufnahme
- § 55 (Verschmelzung mit Kapitalerhöhung)