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   LG Bonn, 25.01.2000 - 11 T 12/99   

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https://dejure.org/2000,16535
LG Bonn, 25.01.2000 - 11 T 12/99 (https://dejure.org/2000,16535)
LG Bonn, Entscheidung vom 25.01.2000 - 11 T 12/99 (https://dejure.org/2000,16535)
LG Bonn, Entscheidung vom 25. Januar 2000 - 11 T 12/99 (https://dejure.org/2000,16535)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Deutsches Notarinstitut

    GmbHG §§ 55, 5, 57h, 86; EG-Euroverordnung I vom 17.06.1997 Art. 4, 5
    Umstellung des Stammkapitals einer GmbH auf Euro

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anforderungen an die wirksame Umstellung des Stammkapitals einer GmbH auf Euro nebst Kapitalerhöhung; Erforderlichkeit der geringfügigen Erhöhung zur Glättung des Eurobetrags vor Durchführung der beschlossenen Kapitalerhöhung; Voraussetzungen für eine Kapitalerhöhung ...

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    GmbHG § 5 Abs. 3, § 55 Abs. 4, 5, § 57h; VO (EG) Nr. 1103/97 Art. 4, 5
    Umstellung des Stammkapitals einer GmbH auf Euro und gleichzeitige Kapitalerhöhung

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 3221
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 16.06.1999 - II R 57/96

    Steuerklasse beim Berliner Testament

    Auszug aus LG Bonn, 25.01.2000 - 11 T 12/99
    7. Steuerrecht/Erbschaftssteuerrecht - Anwendbarkeit von § 15 Abs. 3 ErbStG zugunsten des Schlußerben bei Änderungsbefugnis des überlebenden Ehegatten (BFH, Urteil vom 16.6. 1999- II R 57/96) ErbStG (in der bis 31.12 1995 geltenden Fassung) §§ 3 Abs. 1 Nr. 1; 6 Abs. 2; 15 Abs. 1 und Abs. 3 BGB §§ 2255 S. 1; 2269 Haben Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament, durch das sie sich gegenseitig als Erben einsetzen (Berliner Testament), dem überlebenden Ehegatten das Recht eingeräumt, die Schlußerbenfolge sowie die Verteilung des Nachlasses zu ändern, so bleibt § 15 Abs. 3 ErbStG zugunsten des Schlußerben insoweit anwendbar, als der überlebende Ehegatte durch eine spätere Verfügung von Todes wegen die Erbquote des Schlußerben nicht verändert hat.
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