(1) Die Gesellschaft kann durch gerichtliches Urteil aufgelöst werden, wenn die Erreichung des Gesellschaftszweckes unmöglich wird, oder wenn andere, in den Verhältnissen der Gesellschaft liegende, wichtige Gründe für die Auflösung vorhanden sind.
(2) 1Die Auflösungsklage ist gegen die Gesellschaft zu richten. 2Sie kann nur von Gesellschaftern erhoben werden, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen.
(3) Für die Klage ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.
Rechtsprechung zu § 61 GmbHG
68 Entscheidungen zu § 61 GmbHG in unserer Datenbank:
- OLG Naumburg, 20.04.2012 - 10 U 24/10
GmbH: Begründetheit und Streitwert einer Auflösungsklage
- OLG München, 01.07.2010 - 31 Wx 102/10
Handelsregister: Abgelehnte Eintragung einer GmbH bei Verletzung unentziehbarer ...
- OLG Brandenburg, 30.04.2008 - 7 U 194/07
Auflösungsklage bei Handlungsunfähigkeit der GmbH
- OLG Koblenz, 08.06.2005 - 6 W 203/05
GmbH: Auflösungsklage nach Kündigung der Mitgliedschaft bei fehlender Mitwirkung ...
- OLG München, 02.03.2005 - 7 U 4759/04
Auflösung einer GmbH gem. § 61 Abs. 1 GmbHG wegen eines tief greifenden ...
- OLG Naumburg, 05.04.2012 - 2 U 106/11
GmbH: Auflösung einer Zweipersonen-Gesellschaft durch Urteil wegen Zerwürfnisses
- OLG München, 15.01.2015 - 23 U 2469/14
Zustimmung zum Liquidationsbeschluss und Erfüllung eines Informationsbegehrens
- BGH, 23.02.1981 - II ZR 229/79
Auflösungsklage und Ausschließungsklage bei GmbH
- BFH, 16.04.2015 - IV R 1/12
Minderheitsbeteiligung des Kommanditisten von weniger als 10 % an der ...
- BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 191/81
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Auflösungsklage gegen eine ...
Querverweise
Auf § 61 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
- § 60 (Auflösungsgründe)