GmbH-Gesetz
| Abschnitt 5 - Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft (§§ 60 - 77) |
(1) Die Gesellschaft kann durch gerichtliches Urteil aufgelöst werden, wenn die Erreichung des Gesellschaftszweckes unmöglich wird, oder wenn andere, in den Verhältnissen der Gesellschaft liegende, wichtige Gründe für die Auflösung vorhanden sind.
(2) 1Die Auflösungsklage ist gegen die Gesellschaft zu richten. 2Sie kann nur von Gesellschaftern erhoben werden, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen.
(3) Für die Klage ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.
beschluss § 77Wirkung der Nichtigkeit
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Rechtsprechung zu § 61 GmbHG
78 Entscheidungen zu § 61 GmbHG in unserer Datenbank:
- OLG München, 24.01.2024 - 23 U 9287/21
Keine Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG bei Verstoß gegen Treu und ...
- OLG München, 01.07.2010 - 31 Wx 102/10
Handelsregister: Abgelehnte Eintragung einer GmbH bei Verletzung unentziehbarer ...
- OLG Stuttgart, 12.02.2021 - 14 AR 5/20
Gerichtsstandsbestimmung: Ablehnung für eine Klage gegen Kraftfahrzeugunternehmen ...
- OLG Koblenz, 08.06.2005 - 6 W 203/05
GmbH: Auflösungsklage nach Kündigung der Mitgliedschaft bei fehlender Mitwirkung ...
- OLG Naumburg, 20.04.2012 - 10 U 24/10
GmbH: Begründetheit und Streitwert einer Auflösungsklage
- VGH Bayern, 07.06.2018 - 22 ZB 18.807
Antrag auf Zulassung von Berufung - Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung gegen ...
- FG Rheinland-Pfalz, 27.07.2022 - 2 K 1544/17
Zuordnung der Anteile des Kommanditisten einer GmbH & Co. KG an der ...
- OLG Düsseldorf, 30.06.1988 - 6 U 310/87
- OLG München, 02.03.2005 - 7 U 4759/04
Auflösung einer GmbH gem. § 61 Abs. 1 GmbHG wegen eines tief greifenden ...
Querverweise
Auf § 61 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
- § 60 (Auflösungsgründe)