Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Kapitel 4 - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 16 - 20) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. | entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder 2 mit einem Telefonanruf oder unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung wirbt, | |
2. | entgegen § 7a Absatz 1 eine dort genannte Einwilligung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt, | |
3. | entgegen § 8b Absatz 3 in Verbindung mit § 4b Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4d Nummer 2 des Unterlassungsklagengesetzes, einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder | |
4. | einer Rechtsverordnung nach § 8b Absatz 3 in Verbindung mit § 4d Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, in den übrigen Fällen das Bundesamt für Justiz.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht vom 10.08.2021
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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28.05.2022 | Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht | 10.08.2021 | |
01.10.2021 | Gesetz für faire Verbraucherverträge | 10.08.2021 | |
02.12.2020 | Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs | 26.11.2020 | |
09.10.2013 | Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken | 01.10.2013 | |
04.08.2009 | Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen | 29.07.2009 |
Rechtsprechung zu § 20 UWG
21 Entscheidungen zu § 20 UWG in unserer Datenbank:
- BGH, 29.07.2021 - I ZR 135/20
BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Zulässigkeit der ...
- AG Bonn, 13.12.2019 - 715 OWi 7/19
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2021 - 13 B 331/21
1. Öffentliche Stellen sind grundsätzlich ohne besondere Ermächtigung dazu ...
- VG München, 28.01.2014 - M 16 K 13.4457
Untersagungsverfügung; öffentliches Glücksspiel (verneint); Entgelt für Erwerb ...
- VG Köln, 28.03.2011 - 21 L 285/11
Möglichkeit einer Abrechnung und Einziehung von Entgelten für von Kunden ...
- VG Köln, 01.03.2011 - 21 L 157/11
Eine Maßnahme ergeht u.a. i.R.d. Nummernverwaltung bei Erlass im Hinblick auf den ...
- AG Bonn, 22.09.2020 - 715 OWi 10/19
Einwilligungsklausel mit "Strom&Gas" ist für Telefon-Anrufe wirksam und ...
- BGH, 04.10.2007 - I ZR 143/04
"Versandkosten"; Anforderungen an die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrages im ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamburg, 12.08.2004 - 5 U 187/03
Umsatzsteuer und Versandkosten nach der PreisangabenVO im Internetversandhandel
- OLG Hamburg, 12.08.2004 - 5 U 187/03
- OLG Nürnberg, 29.09.2009 - 1 U 264/09
Wettbewerb der öffentlichen Hand: Kartell- oder wettbewerbsrechtlicher Anspruch ...
Querverweise
Auf § 20 UWG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 7a (Einwilligung in Telefonwerbung)