Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
| Kapitel 3 - Verfahrensvorschriften (§§ 12 - 15a) |
(1) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig.
(2) 1Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. 2Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist außerdem das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. 3Satz 2 gilt nicht für
| 1. | Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes oder | |
| 2. | Rechtsstreitigkeiten, die von den nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten geltend gemacht werden, |
es sei denn, der Beklagte hat im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand.
(3) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als Gericht für Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der Rechtspflege in Wettbewerbsstreitsachen dienlich ist. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. 3Die Länder können außerdem durch Vereinbarung die den Gerichten eines Landes obliegenden Klagen nach Absatz 1 insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 richtet sich die Zuständigkeit für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch nach § 9 Absatz 2 Satz 1 geltend gemacht wird, nach den allgemeinen Vorschriften.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze vom 06.05.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 14.05.2024 | Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze | 06.05.2024 | |
| 28.05.2022 | Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht | 10.08.2021 | |
| 02.12.2020 | Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs | 26.11.2020 |
befugnis; Streitwertminderung § 13Abmahnung; Unterlassungs-
verpflichtung; Haftung § 13aVertragsstrafe § 14Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungs-
ermächtigung § 15Einigungsstellen § 15aÜberleitungs-
vorschrift zum Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
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Rechtsprechung zu § 14 UWG
635 Entscheidungen zu § 14 UWG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 16.12.2021 - 20 U 83/21
Abmahnung wegen irreführender Werbung für Telekommunikationsdienstleistungen und ...
Zum selben Verfahren:
- LG Düsseldorf, 15.01.2021 - 38 O 3/21
Beschränkung des fliegenden Gerichtsstands in § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG gegen ...
- LG Düsseldorf, 21.05.2021 - 38 O 3/21
Beschränkung des fliegenden Gerichtsstands in § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG ist ...
- OLG Düsseldorf, 16.02.2021 - 20 W 11/21
Kein "fliegender Gerichtsstand" mehr bei jeglichen Wettbewerbsverstößen im ...
- LG Düsseldorf, 15.01.2021 - 38 O 3/21
- OLG Köln, 05.09.2025 - 6 W 53/25
Verbot einer Bewerbung von Matratzen als "orthopädisch"
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamburg, 07.09.2023 - 5 U 65/22
So geht Positionierung! - Lauterkeitsrechtlicher Anspruch auf Unterlassung der ...
Zum selben Verfahren:
- LG Hamburg, 19.05.2022 - 310 O 44/21
Ausschluss des fliegenden Gerichtsstands für Klagen im Lauterkeitsrecht
- LG Hamburg, 19.05.2022 - 310 O 44/21
- OLG Frankfurt, 08.10.2021 - 6 W 83/21
Kein Rechtsmissbrauch bei getrenntem Vorgehen gegen ...
- OLG Köln, 11.06.2026 - 6 W 36/26
Querverweise
Auf § 14 UWG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Verfahrensvorschriften
- § 15 (Einigungsstellen)
- Markengesetz (MarkenG)
- Verfahren in Kennzeichenstreitsachen
- § 141 (Gerichtsstand bei Ansprüchen nach diesem Gesetz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb)
- Designgesetz (DesignG)
- Verfahren in Designstreitsachen
- § 53 (Gerichtsstand bei Ansprüchen nach diesem Gesetz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb)
- Geschmacksmustergesetz (GeschmMG)
- Verfahren in Geschmacksmusterstreitsachen
- § 53 (Gerichtsstand bei Ansprüchen nach diesem Gesetz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb)
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
- Rechtsschutz und behördliches Verfahren
- § 58 (Verbraucherschutz)
Redaktionelle Querverweise zu § 14 UWG:
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
- Art. 3