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Hier: EuGVVO in der aktuellen Fassung ("Brüssel-Ia-Verordnung")
Alte Fassung ("Brüssel-I-Verordnung") · Entsprechungstabelle

EuGVVO

   Kapitel I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen (Art. 1 - 3)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ EuGVVO (https://dejure.org/gesetze/EuGVVO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ EuGVVO
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__paste_bez__ __paste_norm__ EuGVVO
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Optimierung der Satzdarstellung

  

Art. 3

Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der Begriff "Gericht" die folgenden Behörden, soweit und sofern sie für eine in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Angelegenheit zuständig sind:

a) in Ungarn, bei summarischen Mahnverfahren (fizetési meghagyásos eljárás), den Notar (közjegyző),
b) in Schweden, bei summarischen Mahnverfahren (betalningsföreläggande) und Beistandsverfahren (handräckning), das Amt für Beitreibung (Kronofogdemyndigheten).

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Rechtsprechung zu Art. 3 EuGVVO

21 Entscheidungen zu Art. 3 EuGVVO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 3 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften:

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