Unterlassungsklagengesetz
| Abschnitt 3 - Verfahrensvorschriften (§§ 5 - 12a) |
| Unterabschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 5 - 7) |
(1) 1Für Klagen nach diesem Gesetz ist das Oberlandesgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. 2Hat der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz, so ist das Gericht des inländischen Aufenthaltsorts zuständig, in Ermangelung eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk
| 1. | die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksamen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet wurden, | |
| 2. | gegen Verbraucherschutzgesetze verstoßen wurde oder | |
| 3. | gegen § 95b Absatz 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes verstoßen wurde. |
3Das Oberlandesgericht entscheidet nach den für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Vorschriften.
(2) Gegen die Urteile der Oberlandesgerichte findet die Revision wie gegen Berufungsurteile der Oberlandesgerichte statt.
(3) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Klagen, die einen Anspruch der in § 13 bezeichneten Art zum Gegenstand haben.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz) vom 08.10.2023
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 13.10.2023 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz) | 08.10.2023 | |
| 07.06.2021 | Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes | 31.05.2021 | |
| 01.09.2004 | Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft | 10.09.2003 |
pflichten der qualifizierten Verbraucherverbände und qualifizierten Einrichtungen zu gerichtlichen Verfahren im Inland § 6Zuständigkeit und Verfahren § 6aBekanntmachungen im Verbandsklage-
register zu einstweiligen Verfügungen und Klagen zur Durchsetzung von Unterlassungs-
ansprüchen § 7Veröffentlichungs-
befugnis
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Rechtsprechung zu § 6 UKlaG
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- BGH, 13.05.2026 - IV ZR 68/25
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- OLG Köln, 07.03.2025 - 20 UKl 1/24
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- BGH, 12.02.2026 - I ZR 260/24
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 6 UKlaG:
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
- Art. 3