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Unterlassungsklagengesetz

   Abschnitt 3 - Verfahrensvorschriften (§§ 5 - 12a)   
   Unterabschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 5 - 7)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/UKlaG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ UKlaG (https://dejure.org/gesetze/UKlaG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ UKlaG
__paste_bez__ __paste_norm__ Unterlassungsklagengesetz (https://dejure.org/gesetze/UKlaG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Unterlassungsklagengesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 7
Veröffentlichungsbefugnis

1Wird der Klage stattgegeben, so kann dem Kläger auf Antrag die Befugnis zugesprochen werden, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Beklagten auf dessen Kosten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen. 2Das Gericht kann die Befugnis zeitlich begrenzen.

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Rechtsprechung zu § 7 UKlaG

75 Entscheidungen zu § 7 UKlaG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 75 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 7 UKlaG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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