Unterlassungsklagengesetz
| Abschnitt 3 - Verfahrensvorschriften (§§ 5 - 12a) |
| Unterabschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 5 - 7) |
§ 5a
Informationspflichten der qualifizierten Verbraucherverbände und qualifizierten Einrichtungen zu gerichtlichen Verfahren im Inland
(1) 1Anspruchsberechtigte Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die Unterlassungsansprüche nach den §§ 1, 2 oder § 2a im Inland gerichtlich geltend machen, haben auf ihrer Internetseite spätestens mit der Einreichung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder mit der Einreichung einer Klage beim Gericht über den jeweils aktuellen Stand des Verfahrens zu berichten. 2Zu dem Verfahren sind dort während dessen Dauer mindestens folgende bekannte Tatsachen unverzüglich zu veröffentlichen:
(2) Wurde ein in Absatz 1 genanntes Verfahren durch unanfechtbaren Beschluss oder unanfechtbares Urteil beendet, so ist der Beschluss oder das Urteil mindestens sechs Monate auf der Internetseite der anspruchsberechtigten Stelle zu veröffentlichen.
(3) Die Kosten der Veröffentlichungen auf der Internetseite nach den Absätzen 1 und 2 sind Kosten des Rechtsstreits.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz) vom 08.10.2023
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 13.10.2023 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz) | 08.10.2023 |
pflichten der qualifizierten Verbraucherverbände und qualifizierten Einrichtungen zu gerichtlichen Verfahren im Inland § 6Zuständigkeit und Verfahren § 6aBekanntmachungen im Verbandsklage-
register zu einstweiligen Verfügungen und Klagen zur Durchsetzung von Unterlassungs-
ansprüchen § 7Veröffentlichungs-
befugnis
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Rechtsprechung zu § 5a UKlaG
Entscheidung zu § 5a UKlaG in unserer Datenbank:
- OLG Bamberg, 29.07.2026 - 3 UKl 13/25
Meldeverfahren, Empfehlungssysteme, Abmahnkosten, Transparenzpflichten, ...
Querverweise
Auf § 5a UKlaG verweisen folgende Vorschriften:
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Bußgeldvorschriften
- § 16 (Bußgeldvorschriften)
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Rechtsfolgen
- § 8 (Beseitigung und Unterlassung)