Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 2 - Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 - 310) |
(1) 1Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. 2Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
(3) 1Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. 2Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
Rechtsprechung zu § 307 BGB
12.718 Entscheidungen zu § 307 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 24.04.2023 - VIa ZR 1517/22
Zur Unwirksamkeit der formularmäßigen Abtretung von Ansprüchen des Käufers an die ...
- BGH, 20.04.2023 - I ZR 113/22
Makler können Reservierungsgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ...
- OLG Saarbrücken, 29.03.2023 - 5 U 72/22
AGB-Regelung zum Makler-Alleinauftrag muss Beginn und Dauer genau bestimmen
- BGH, 09.05.2023 - XI ZR 544/21
Zur Pflicht zur Zahlung von "Negativzinsen" aus einem Schuldscheindarlehen
- BGH, 19.01.2023 - VII ZR 34/20
§ 4 Abs. 7 VOB/B ist unwirksam: Keine Kündigung wegen Mängeln vor Abnahme!
- OLG Koblenz, 09.03.2023 - 2 U 63/22
Mängelhaftung ist nicht von Wartung abhängig!
- OLG Brandenburg, 25.04.2023 - 6 U 78/22
- BGH, 15.02.2023 - IV ZR 148/22 Corona
- OLG Dresden, 30.03.2023 - 8 U 1389/21
Verwahrentgelte für Guthaben auf Girokonten
Zum selben Verfahren:
- LG Leipzig, 08.07.2021 - 5 O 640/20
Sparkasse darf Negativzinsen für Neukunden einführen
- LG Leipzig, 08.07.2021 - 5 O 640/20
Querverweise
Auf § 307 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
- § 310 (Anwendungsbereich)
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
- § 1 (Unterlassungs- und Widerrufsanspruch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen)
- Verfahrensvorschriften
- Allgemeine Vorschriften
- § 6 (Zuständigkeit)
Redaktionelle Querverweise zu § 307 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf, Tausch
- Verbrauchsgüterkauf
- § 477 (Beweislastumkehr) (zu § 307 I 2)