Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 2 - Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 - 310) |
(1) 1Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. 2Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. 3Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
Amtlicher Hinweis zu Buch 2 Abschnitt 2 (§§ 305 - 310):Dieser Abschnitt dient auch der Umsetzung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29).
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
Rechtsprechung zu § 305 BGB
7.734 Entscheidungen zu § 305 BGB in unserer Datenbank:
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- BGH, 21.11.2023 - XI ZR 290/22
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Unwirksame AGB-Klauseln bei Altersvorsorgeverträgen
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- LG Lübeck, 07.12.2023 - 14 S 19/23
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- KG, 15.11.2023 - 23 U 15/22
Preisanpassungsklauseln in den AGB führender Streaming-Anbieterinnen sind ...
- OLG Düsseldorf, 23.11.2023 - 2 U 36/17
- LAG Düsseldorf, 08.11.2023 - 12 Sa 348/23
Hinterbliebenenversorgung; Mindestehedauer
- BayObLG, 28.02.2024 - 101 MK 1/20
Musterfeststellungsverfahren gegen die Sparkasse Nürnberg zu Prämiensparverträgen
- OLG Celle, 20.12.2023 - 7 U 1742/19
Abtretung; Dieselskandal; Abschalteinrichtung; Motorschutz; Vorteilsausgleich; ...
§ 305 BGB in Nachschlagewerken
- § 305 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Allgemeine Geschäftsbedingungen (Deutschland)
- § 305 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Altenheim
Querverweise
Auf § 305 BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 305 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- Darlehensvertrag
- Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge
- § 505 II 2 (Geduldete Überziehung) (zu § 305 II)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Außervertragliche Schuldverhältnisse
- Art. 29a (weggefallen) (zu §§ 305 ff)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 § 4 X 2 (Weitere Überleitungsvorschriften) (zu §§ 305 ff)
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer
- § 54a II (Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen) (zu §§ 305 ff)