Designgesetz
| Abschnitt 9 - Verfahren in Designstreitsachen (§§ 52 - 54) |
Ansprüche, welche die in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse betreffen und auch auf Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gegründet werden, können abweichend von § 14 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vor dem für die Designstreitsache zuständigen Gericht geltend gemacht werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz vom 10.10.2013
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2014 | Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz | 10.10.2013 |
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Rechtsprechung zu § 53 DesignG
Entscheidung zu § 53 DesignG in unserer Datenbank:
- LG Braunschweig, 01.08.2014 - 9 O 2249/13
Schutz eines eingetragenen Designs: Schutzumfang für einen Sneaker
Querverweise
Auf § 53 DesignG verweisen folgende Vorschriften:
- Designgesetz (DesignG)
- Gemeinschaftsgeschmacksmuster
- § 63 (Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitsachen)