Unterlassungsklagengesetz
Abschnitt 1 - Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (§§ 1 - 4e) |
(1) 1Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. 2Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.
(2) 1Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn
2Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.
(3) 1Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. 2Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.
(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vom 26.11.2020
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
02.12.2020 | Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs | 26.11.2020 | |
24.02.2016 | Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts | 17.02.2016 | |
01.01.2007 | Gesetz zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz | 17.12.2006 |
anspruch wegen der Beschränkung der Haftung bei Zahlungsverzug § 2Ansprüche bei verbraucherschutz-
gesetzwidrigen Praktiken § 2aUnterlassungs-
anspruch nach dem Urheberrechtsgesetz § 2bMissbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen § 3Anspruchsberechtigte Stellen § 3aAnspruchsberechtigte Verbände nach § 2a § 4Liste der qualifizierten Einrichtungen § 4aÜberprüfung der Eintragung § 4bBerichtspflichten und Mitteilungspflichten § 4cAufhebung der Eintragung § 4dVerordnungs-
ermächtigung § 4eUnterlassungs-
anspruch bei inner-
gemeinschaftlichen Verstößen
Rechtsprechung zu § 4 UKlaG
1.297 Entscheidungen zu § 4 UKlaG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 03.04.2019 - 8 C 4.18
Keine Verbandsklagebefugnis bei Verbraucherberatung im wirtschaftlichen Interesse ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.04.2018 - 4 A 1621/14
Keine Verbandsklagebefugnis für Anlegerschutzverein
- VG Köln, 26.06.2014 - 1 K 3291/12
Sachgerechte Aufgabenerfüllung, institutionelle Unabhängigkeit
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.04.2018 - 4 A 1621/14
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.09.2021 - 4 A 1073/20
Grundsatzentscheidung zur Verbandsklagebefugnis von Mietervereinen
Zum selben Verfahren:
- BGH, 13.10.2020 - VIII ZR 25/19
EUR 2.500,00 pro AGB-Klausel - Im Verbandsprozess erfolgt grundsätzlich keine vom ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 05.08.2020 - VIII ZR 25/19
- BGH, 08.12.2020 - VIII ZR 25/19
Unterlassung der Verwendung von acht als Allgemeine Geschäftsbedingungen ...
- BGH, 21.12.2022 - VIII ZR 199/20
Informationspflichten des Energieversorgers gegenüber Haushaltskunden bei ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 26.06.2020 - 6 U 304/19
Was kostet der Strom? Informationen über Preiserhöhungen dürfen nicht versteckt ...
- OLG Köln, 26.06.2020 - 6 U 304/19
Querverweise
Auf § 4 UKlaG verweisen folgende Vorschriften:
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
- Überleitungsvorschriften
- § 17 (Überleitungsvorschriften zu dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Befugnisse der Kartellbehörden, Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung
- Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung
- § 33 (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Musterfeststellungsverfahren
- § 606 (Musterfeststellungsklage)