Unterlassungsklagengesetz
Abschnitt 2 - Anspruchsberechtigte Stellen (§§ 3 - 4f) |
(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Verbraucherverbände und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite.
(2) 1Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn
2Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.
(3) 1Die Entscheidung über den Eintragungsantrag ist dem Antragsteller zuzustellen. 2Auf der Grundlage einer wirksamen dem Antrag stattgebenden Entscheidung ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.
(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einem qualifizierten Verbraucherverband, der in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz) vom 08.10.2023
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
13.10.2023 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz) | 08.10.2023 | |
02.12.2020 | Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs | 26.11.2020 | |
24.02.2016 | Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts | 17.02.2016 | |
01.01.2007 | Gesetz zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz | 17.12.2006 |
ermächtigung
Rechtsprechung zu § 4 UKlaG
1.404 Entscheidungen zu § 4 UKlaG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 03.04.2019 - 8 C 4.18
Keine Verbandsklagebefugnis bei Verbraucherberatung im wirtschaftlichen Interesse ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.04.2018 - 4 A 1621/14
Keine Verbandsklagebefugnis für Anlegerschutzverein
- VG Köln, 26.06.2014 - 1 K 3291/12
Sachgerechte Aufgabenerfüllung, institutionelle Unabhängigkeit
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.04.2018 - 4 A 1621/14
- BGH, 13.10.2020 - VIII ZR 25/19
Abstrakte AGB-Kontrollklage eines Verbraucherschutzverbandes: Streitwert und ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 05.08.2020 - VIII ZR 25/19
Hinweisbeschluss bezüglich der Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die ...
- BGH, 08.12.2020 - VIII ZR 25/19
Unterlassung der Verwendung von acht als Allgemeine Geschäftsbedingungen ...
- BGH, 05.08.2020 - VIII ZR 25/19
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.09.2021 - 4 A 1073/20
Grundsatzentscheidung zur Verbandsklagebefugnis von Mietervereinen
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 21.09.2023 - 5 U 4/22
- OLG Frankfurt, 25.02.2021 - 16 U 131/20
Unterbrechung und Aufnahme des Prozesses bei auf § 1 UKlaG gestützten ...
Querverweise
Auf § 4 UKlaG verweisen folgende Vorschriften:
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
- § 2 (Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken)
- Anspruchsberechtigte Stellen
- § 3 (Anspruchsberechtigte Stellen)
§ 4a (Überprüfung der Eintragung in der Liste nach § 4)
§ 4b (Berichtspflichten und Mitteilungspflichten der qualifizierten Verbraucherverbände)
§ 4c (Aufhebung der Eintragung in der Liste nach § 4)
§ 4d (Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen)
§ 4f (Verordnungsermächtigung)
- Überleitungsvorschriften
- § 17 (Überleitungsvorschriften zu dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs)
- § 18 (Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1820 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG)
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Rechtsfolgen
- § 8 (Beseitigung und Unterlassung)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Befugnisse der Kartellbehörden, Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung
- Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung
- § 33 (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch)