Unterlassungsklagengesetz
| Abschnitt 8 - Überleitungsvorschriften (§ 17) |
(1) Abweichend von § 4a Absatz 1 Nummer 1 sind die Eintragungsvoraussetzungen bei qualifizierten Einrichtungen, die vor dem 2. Dezember 2020 in die Liste nach § 4 eingetragen wurden und die am 2. Dezember 2020 schon länger als zwei Jahre in der Liste nach § 4 eingetragen sind, vom Bundesamt für Justiz im Zeitraum vom 2. Dezember 2020 bis zum 31. Dezember 2021 zu überprüfen.
(2) Die Berichtspflichten nach § 4b Absatz 1 sind erstmals für das Kalenderjahr 2021 zu erfüllen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vom 26.11.2020
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 02.12.2020 | Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs | 26.11.2020 | |
| 24.02.2016 | Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts | 17.02.2016 |
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Rechtsprechung zu § 17 UKlaG
2 Entscheidungen zu § 17 UKlaG in unserer Datenbank:
- VG Köln, 19.05.2026 - 1 L 3441/25
Liste qualifizierter Verbraucherverbände, Eintragung, Aufhebung, ...
- OLG Düsseldorf, 09.06.2022 - 20 U 91/21