Unterlassungsklagengesetz
Abschnitt 8 - Überleitungsvorschriften (§ 17) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Unterlassungsklagengesetz (https://dejure.org/gesetze/UKlaG/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
(1) Abweichend von § 4a Absatz 1 Nummer 1 sind die Eintragungsvoraussetzungen bei qualifizierten Einrichtungen, die vor dem 2. Dezember 2020 in die Liste nach § 4 eingetragen wurden und die am 2. Dezember 2020 schon länger als zwei Jahre in der Liste nach § 4 eingetragen sind, vom Bundesamt für Justiz im Zeitraum vom 2. Dezember 2020 bis zum 31. Dezember 2021 zu überprüfen.
(2) Die Berichtspflichten nach § 4b Absatz 1 sind erstmals für das Kalenderjahr 2021 zu erfüllen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vom 26.11.2020
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
02.12.2020 | Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs | 26.11.2020 | |
24.02.2016 | Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts | 17.02.2016 |
Rechtsprechung zu § 17 UKlaG
Entscheidung zu § 17 UKlaG in unserer Datenbank: